Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Urteil eine erforderliche Entscheidung über die Kosten der Streithilfe nicht getroffen, kann dies ggf. im Rechtsmittelzug und im Übrigen ausschließlich im Berichtigungs- (§ 319 ZPO) oder Ergänzungsverfahren (§ 321 ZPO) geheilt werden. Ein hiervon unabhängiger Rechtsbehelf besteht nicht.
Normenkette
ZPO §§ 101, 319 Abs. 1, § 321 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 14.10.2009; Aktenzeichen 4 O 281/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 28.10.2009 (Bl. 196 f. d.A.) gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.10.2009 (Bl. 178 f. d.A.) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Streithelferin der Beklagten, das Ingenieurbüro Dr. S begehrt eine Kostengrundentscheidung - durch Beschluss -, nach der die ihr entstandenen Kosten von der Klägerin zu tragen sind.
In dem nicht angefochtenen, rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.8.2009 (Bl. 120 ff. d.A.) wurde lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der "Kosten des Rechtsstreits" getroffen. Durch Beschluss desselben Spruchkörpers vom 28.9.2009 (Bl. 160 f. d.A.) wurde der Antrag der Streithelferin der Beklagten auf Urteilsberichtigung bzw. Urteilsergänzung zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass zum Einen die Voraussetzungen von § 319 ZPO nicht gegeben seien und der Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO verfristet und damit unzulässig gestellt worden sei. In der Folgezeit hat die Streithelferin mit Schriftsatz vom 8.10.2009 (Bl. 177 d.A.) beantragt, durch Beschluss auszusprechen dass auch die Kosten der Nebenintervenienten von dem Kläger zu tragen sind.
Hierüber hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Koblenz durch Beschluss vom 14.10.2009 (Bl. 178 f. d.A.) entschieden, dass dieser Antrag zurückgewiesen wird.
Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Streithelferin.
Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht im vorliegenden Fall keine Kostengrundentscheidung durch nachträglichen Beschluss getroffen. Hierbei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
Die Entscheidung über die Nebeninterventionskosten ist im Urteil bzw. im Beschluss nach §§ 91a, 269 Abs. 3, 322 u.a. ZPO zu treffen. Nur ein ausdrücklicher Ausspruch ist eine für die Kostenfestsetzung geeignete Grundentscheidung. Eine Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits" enthält keinen Titel für die Festsetzung der Kosten der Streithilfe. Wurden die Nebeninterventionskosten in der Entscheidung - wie im hier vorliegenden Fall - übergangen, ist auch ein rechtskräftiges Urteil antragsgemäß nach § 321 ZPO zu ergänzen, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ebenso ein Kostenbeschluss nach den oben angeführten gesetzlichen Vorschriften. Eine weiterhin - theoretisch - zur Verfügung stehende Möglichkeit, eine Urteilsberichtigung über § 319 ZPO scheidet im vorliegenden Fall - wie zutreffend vom LG ausgeführt - aus. Diese Grundlagen sind in Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur wohl einhellige und unbestrittene Auffassung (vgl. nur Musielak-Wolst, ZPO, § 101 Rz. 5 - mit weiteren zahlreichen Nachweisen).
Diese klare aus den gesetzlichen Regelungen entnehmbare Systematik zur Behebung von Fehlern und Lücken bei der Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Streithelfer kann nicht dadurch unterlaufen und umgangen werden, dass bei unterlassener, fehlender Kostengrundentscheidung in dem Urteil jederzeit und ohne die gesetzlichen Voraussetzungen von §§ 319, 321 ZPO beachtend eine "Heilung" durch Beschluss möglich wäre. Dies würde eindeutig der fristgebundenen Möglichkeit nach § 321 ZPO widersprechen. Soweit die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sich auf die Möglichkeit beruft, über die Kosten der Nebenintervention auch durch Beschluss zu entscheiden, so liegt dieser Fall - wie auch aus der einschlägigen Kommentarliteratur ersichtlich - dann vor, wenn die Hauptparteien sich z.B. verglichen haben unter Ausblendung einer Kostengrundentscheidung zu den Kosten der Streithilfe. Sobald jedoch ein Urteil mit der entsprechenden Kostengrundentscheidung gegeben ist, ist bei auftretenden Fehlern, Lücken usw. das insoweit einschlägige und abschließende Rechtsmittelsystem der §§ 319 ff. ZPO bzw. die entsprechenden Rechtsmittel gegen das Urteil einschlägig und abschließend.
Daher hat das LG durch die angefochtene Entscheidung den Antrag, durch Beschluss eine Kostengrundentscheidung über die Kostenentscheidung in dem nicht angefochtenen Urteil hinausgehend zu treffen, zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Streithelferin hat damit keinen Erfolg und ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 9.8.2009 (Bl. 142 f. d.A.) geltend gemachten Kosten auf insgesamt 1.535 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2343373 |
FamRZ 2010, 1364 |