Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ergeht von Amts wegen und wird auch von Amts wegen zugestellt. Der Gerichtsvollzieher darf deshalb keine Gebühren für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner ansetzen.

2. Mangels Gebührentatbestand sind auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen.

 

Normenkette

ZPO § 882c; GvKostG §§ 5, 13; GKG § 66; KVGvKostG Nr. 100; KVGvKostG Nr. 101; KVGvKostG Nr. 711; KVGvKostG Nr. 716

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 28.09.2015; Aktenzeichen 1 T 125/15)

AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 M 974/15)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Bad Kreuznach gegen den Beschluss des LGes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 EUR (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 EUR (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 EUR (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.

Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 EUR zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 EUR, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 EUR, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 EUR sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 EUR.

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim LG Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.

Das AG hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.

Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das LG die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das LG habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des LGes verwiesen werden, die sich der Senat zu...

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