Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgezahlter Zugewinnausgleich stellt Vermögen i.S.d. § 115 ZPO dar
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein i.H.v. 80.000,00 EUR ausgezahlter Zugewinnausgleich ist grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten (Einmalzahlung) einzusetzen.
2. Ein zur Anschaffung eines Hausgrundstücks angesammeltes Vermögen wäre nur dann als Schonvermögen anzusehen, wenn das erworbene Hausgrundstück den Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger dienen würde und diese Zweckbestimmung durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens für die Begleichung der Prozesskosten gefährdet würde.
Normenkette
ZPO §§ 115, 120; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 28.04.2006; Aktenzeichen 5 F 269/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Lahnstein vom 28.4.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Für das Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 1.9.2003 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Prozesskostenhilfebewilligung dahin abgeändert, dass die in diesem Verfahren entstandenen Kosten von 1.832,81 EUR durch Einmalzahlung an die Staatskasse zu leisten sind. Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, den erhaltenen Betrag von 80.000 EUR (Zugewinnausgleichszahlung) habe sie dazu verwandt, ein Einfamilienhaus zu erwerben. Außerdem habe sie hiervon Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.900 EUR beglichen.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG angeordnet, dass die entstandenen Kosten von der Antragsgegnerin durch eine Einmalzahlung zu begleichen sind. Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den erhaltenen Zugewinnausgleichsbetrag von 80.000 EUR insgesamt zur Beschaffung eines Hausgrundstücks habe verwenden dürfen. Das zur Beschaffung eines solchen Hausgrundstücks angesammelte Vermögen würde nur dann zum Schonvermögen rechnen, wenn das erworbene Hausgrundstück den Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger dienen würde und diese Zweckbestimmung durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens für die Begleichung von Prozesskosten gefährdet würde (vgl. § 115 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1645778 |
FamRZ 2006, 1612 |
FPR 2007, 215 |
NJOZ 2006, 3153 |
OLGR-West 2007, 173 |