Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 23.04.2003) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 23. April 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.Der Betroffene befuhr am 16.10.2003 mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die B .., Südtangente, in Fahrtrichtung M........, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist. Dabei wurde er (nach Toleranzabzug) mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gemessen. Durch Bußgeldbescheid vom 30.12.2003 wurden ihm eine Geldbuße von 300,00 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. In dem Bußgeldbescheid heißt es insoweit:
"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h;
Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 153 km/h.
Berücksichtigte Toleranz: 9 km/h
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG; 11.3.8 BKatV, § 4 Abs. 1 BKatV".
In der auf seinen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Koblenz hat der Betroffene erklärt, er beschränke seinen Einspruch auf die Anordnung des Fahrverbots.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.04.2004 gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 300,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und dabei unter anderem festgestellt:
"...Mit Bußgeldbescheid vom 30.12.2003 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 16.10.2003 um 14.32 Uhr auf der B .. in Fahrtrichtung M........ als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug einer Toleranz von 9 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.
Wegen angenommener vorsätzlicher Begehungsweise wurde eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und die 4-Monatsfrist für das Fahrverbot gewehrt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung war mittels einer ProViDa-Messung festgestellt worden, nach der der Betroffene eine Fahrstrecke von 548 Metern in 12,17 Sekunden durchfahren hatte.
Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten hatte der Betroffene den Verkehrsverstoß zugegeben und auf Nachfrage angegeben deshalb so schnell gefahren zu sein, weil er einen dringenden Kundentermin gehabt habe.
Wegen des deshalb angenommenen Vorsatzes hat die Bußgeldbehörde die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße verdoppelt..."
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt, das Amtsgericht habe nach Beschränkung des Einspruchs lediglich von einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen dürfen; des Weiteren sei die Verhängung eines Fahrverbots rechtsfehlerhaft.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil ist auf die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Sachrüge hin aufzuheben.
Das Amtsgericht ist zu Unrecht von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
Darüber hinaus genügt das Urteil auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen in Bußgeldsachen dem an die Ausführlichkeit der Urteilsgründe anzulegenden Maßstab nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 15.07.2004 insoweit ausgeführt:
"Das Rechtsmittelgericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung, ob das Amtsgericht mit Recht von einer Einspruchsbeschränkung des Betroffenen auf die Rechtsfolgenfestsetzung, im Übrigen von der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ausgegangen ist. Die nach § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich statthafte Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist dann wirksam, wenn der angegriffene Beschwerdepunkt losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 67 Rdnr. 5, 6). Eine Beschränkung auf die Rechtsfolgenseite der Tat wird als unwirksam angesehen, wenn die Feststellungen zur Tat zu knapp, unvollständig, unklar und widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Prüfungsgrundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden (OLG Koblenz, VRs 70, 144, 145; 75, 34, 35; 75, 46, 47). Das ist auch dann der Fall, wenn Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, insbesondere es offen bleibt, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (OLG Koblenz VRs 53, 337; OLG Düsseldorf VRs 64, 36; KK-Ruß StPO, 3. Aufl., § 318 Rdnr. 7a ).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Einspruchsbeschränkung keine Wirksamkeit entfalten. Im Bußgeldbescheid fehlen jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite.
Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Bußgeldbescheid von einer vorsätzlichen Begehensweise ausgeht. Es stützt diese Feststellungen darauf, dass die Bußgeldbehörde die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Geldbuße für eine fahrlässige...