Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 16.08.2011; Aktenzeichen 3 HK O 145/10)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Oktober2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Im Einzelnen:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Kaufpreisansprüche geltend.

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten verhandelten über die Veräußerung mehrerer hundert Tonnen Streusalz an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Über mehrere Tage verteilt sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Streusalz täglich mit zwei bis vier Lkw abholen. Nach den Verhandlungen bestätigte die Klägerin am 17.02.2010 den abgeschlossenen Kaufvertrag über 386,1 Tonnen Streusalz (594 Paletten bepackt mit jeweils 65 10-KG Eimern) zu einem Kaufpreis von 111.969,00 € zzgl. 8.50€ / Europalette. Am 01.03.2010 teilte die Klägerin der Beklagten unter Fristsetzung mit, dass sieben Lkw-Ladungen à 33 Paletten noch nicht abgeholt worden waren. Nach Fristablauf kündigte die Klägerin mit E-Mail vom 05.03.2011 an, dass sie das bis zum 09.03.2010 noch nicht abgeholte Streusalz sodann in Rechnung stellen und in ihr Lager in Nickenich umlagern werde, womit Transportkosten in Höhe von 180,00 €/Lkw Ladung und 6,00 je Palette sowie Lagerkosten in Höhe von 2,00 € monatlich je Palette verbunden sein würden. In der Folgezeit nahmen die Beklagten lediglich eine weitere Lkw-Ladung ab. Die restlichen sechs Lkw-Ladungen à jeweils 33 Paletten bepackt mit 65 10-Kg-Eimern stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 09.03.2010 mit 39.006,00 € in Rechnung. Mit Datum vom 07.05.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die restliche Ware nicht abnehmen könne.

Nach Rechtshängigkeit der Klage bot der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 02.12.2010 an, die Beklagte werde die Klageforderung anerkennen und die Forderung umgehend erfüllen, sofern die Klägerin bereit und in der Lage sei, die sechs Lkw-Ladungen noch am gleichen Tage auszuhändigen. Mit E-Mail vom 03.12.2010, 10.42 Uhr teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Klageforderung unter Vorbehalt der Auslieferung der streitgegenständlichen sechs Lkw-Ladungen Streusalz am gleichen Tag auf das Konto des klägerischen Prozessbevollmächtigten überweisen. Die Lieferung am gleichen Tage sei im Hinblick auf das Folgegeschäft der Beklagten unabdingbar.

Die angekündigte Zahlung ging noch am gleichen Vormittag auf dem Treuhandkonto der klägerischen Prozessbevollmächtigten ein. Um 12.55 Uhr forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf bis 15.00 Uhr mitzuteilen, wo die Beklagte im Laufe des Tages das für sie ausgelagerte Streusalz abholen könne. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten teilten daraufhin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Fax-Schreiben um 13.47 Uhr mit, dass eine Auslieferung am 03.12.2010 nicht möglich sei, da die Beklagte das Streusalz zwischenzeitlich anderweitig veräußert habe. Die Beklagte könne das Streusalz in sechs Teillieferungen, beginnend am Montag, den 06.12.2010 abholen. Daraufhin erklärte die Beklage um 16.29 Uhr den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin wies den Rücktritt mit Schreiben vom 08.12.2010 mangels vorgelegter schriftlicher Vollmacht zurück.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe die Ware wie angekündigt in ihr Lager in Nickenich umgelagert und dort zwei Monate vor der Weiterveräußerung für die Beklagte verwahrt. Die Kosten in Höhe von 2.664,00 €, davon Lagerkosten in Höhe von 396,00 €, habe die Beklagte zu tragen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.006,00 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2010 Zug um Zug gegen Übereignung von 198 €-Paletten. bepackt mit jeweils 65 10-Kg-Eimern Streusalz zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.664,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 sowie 606,30 € vorgerichtliche Anwaltskosen zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten 198 €-Paletten in Verzug befinde.

Die B...

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