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OLG Koblenz Beschluss vom 19.11.2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betäubungsmittel. Betäubungsmitteleigenschaft. Besitz. Betäubungsmittelanhaftungen. Betäubungsmittelutensilien. Gerine Menge. Konsumfähigkeit. Einziehung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivlisten der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedürfte. Die Betäubungsmitteleigenschaft geht erst dann verloren, wenn die Anhaftungen oder Rückstände nicht mehr zu einer messbaren Wirkstoffmenge zusammengefasst werden können.

2. Der Besitz von Betäubungsmittelutensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, stellt keinen strafbaren Besitz an Betäubungsmitteln dar. Für eine Eignung zum Konsum genügt die Feststellung einer noch wiegbaren Betäubungsmittelmenge mit nachweisbarem Wirkstoffgehalt, die in konsumierbarer oder zumindest dahin übertragbarer Form vorliegt.

3. Dass ein Urteil keine Ausführungen zur Ermessensausübung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG enthält, ist unschädlich, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist.

 

Normenkette

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Entscheidung vom 16.07.2013; Aktenzeichen 2090 Js 35988/13)

GStA Koblenz (Aktenzeichen 3 Ss 156/14)

StA Koblenz (Aktenzeichen 2090 Js 35988/13)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 16. Juli 2014 wird als offensichtlich unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt gefasst wir...

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