Verfahrensgang
AG Alzey (Beschluss vom 12.06.2013; Aktenzeichen IN 25/04) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des AG Alzey vom 12.6.2013 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten auf 1.802.321,20 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss des AG Alzey vom 1.5.2004 wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zur Verwertung fortgeführt. Der Insolvenzverwalter hat seine Gebühren aus einem Wert von 1.802.321,20 EUR abgerechnet. Mit Beschluss vom 12.6.2013 hat das AG Alzey den Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legen ist, auf 2.094.222,57 EUR festgesetzt. Dabei wurden nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung berücksichtigt; Ausgaben wurden nicht abgezogen.
Gegen den Beschluss des AG Alzey vom 12.6.2013 hat der Insolvenzverwalter für die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das AG Alzey hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG Mainz hat sie mit Beschluss vom 21.10.2013, beim Insolvenzverwalter eingegangen am 4.11.2013, zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013, per Fax am gleichen Tag eingegangen, hat die Schuldnerin weitere Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, dass auch für die Gerichtsgebühren von einem Gegenstandswert von 1.802.321,20 EUR auszugehen ist.
Die nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt 1.802.321,20 EUR. Das ist der Wert der Insolvenzmasse, der sich bei einem Abzug der Ausgaben für die Betriebsfortführung ergibt.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Eine gleichlautende Formulierung enthält § 63 Abs. 1 S. 2 InsO für die Vergütung des Verwalters. Nach der Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber mit den gleichlautenden Formulierungen in beiden Vorschriften eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten geschaffen (Grub NZI 2012, 949 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten ausgegangen werden soll. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV für den Fall der Betriebsfortführung ausdrücklich bestimmt, dass nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Danach ist nicht nur auf die Aktivwerte abzustellen, sondern es sind die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten abzuziehen. Maßgeblich ist der erwirtschaftete Überschuss. So ist auch bei der Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 GKG zu verfahren (so auch OLG Hamm Beschl. v. 18.1.2013 - 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.3.2012 - 3 W 286/11).
Der Verweis der Gegenmeinung (OLG München Beschl. v. 8.8.2012 - 11 W 832/12; OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.7.2010 - 10 W 60/10), der sich das LG Mainz angeschlossen hat, zur Definition des Begriffs "Wert der Insolvenzmasse" seien die §§ 35 ff. InsO heranzuziehen, berücksichtigt nicht, dass § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 - 37 InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll; d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Hamm Beschl. v. 18.1.2013 - 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.3.2012 - 3 W 286/11). Die Gegenmeinung berücksichtigt auch nicht hinreichend den in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthaltenen Zusatz, wonach es bei der Wertfestsetzung auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" ankommt.
Außerdem kommt im Rahmen des § 58 Abs. 1 GKG neben dem Interesse an der Gesamtabwicklung des fortgeführten Unternehmens dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger an einer Befriedigung entscheidende Bedeutung zu. Die am Ende des Verfahrens zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse wird aber nicht nur von den Aktiva, sondern auch von den mit der Betriebsfortführung einhergehenden Ausgaben bestimmt. Zudem bestünde bei einer Berechnung der Gerichtskosten allein aus dem Wert der Aktiva die Gefahr, dass die Insolvenzmasse durch möglicherweise ausufernde Gerichtskosten zusätzlich aufgezehrt wird (OLG Hamm, a.a.O.).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
ZIP 2014, 385 |
ZInsO 2014, 457 |
InsbürO 2014, 245 |