Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vollmachtlose Prozessführung bei bloßer Beauftragung des Anwalts durch den Haftpflichtversicherer des beklagten Arztes
Leitsatz (amtlich)
1. Der Haftpflichtversicherer gilt nach § 5 Nr. 6 AHB als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer ist daher auch berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.
2. Dass der Versicherungsnehmer selbst diesem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat, ist nach § 88 Abs. 2, zweiter Halbsatz ZPO unerheblich.
Normenkette
ZPO §§ 78, 80, 88, 172, 579; BGB §§ 164, 167, 184, 276, 280, 611; AHB § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 4 O 221/10) |
Tenor
In dem Rechtsstreit Dr. med. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Arzthaftung hier: Nichtigkeitsklage weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das LG hat die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Klage zu Recht unter Bestätigung des inhaltsgleichen Versäumnisurteils abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
I. Der Berufungsführer, ein Gynäkologe, wendet sich mit seiner Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumnisurteil des LG Trier, durch das er zur Zahlung von insgesamt 70.477,41 EUR nebst Zinsen an die Beklagte, seine ehemalige Patientin, verurteilt wurde. Daneben ist in der angefochtenen Entscheidung auch die Ersatzpflicht des Klägers für sämtliche weiteren Schäden festgestellt (4 O 17/07 LG Trier).
Der Kläger behauptet, er sei in jenem Verfahren durch die für ihn handelnden Rechtsanwälte Dr. R. und Kollegen nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, weil er die Anwälte nicht bevollmächtigt habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klage in jenem Verfahren konnte dem dortigen Beklagten (jetziger Kläger) an seinem vormaligen Wohnort in P. nicht zugestellt werden. Gleichwohl bestellte sich für ihn unter dem 6.3.2007 die Anwaltskanzlei Dr. R. und Kollegen (Bl. 41 d.A. 4 O 17/07 LG Trier). Mit der Klagerwiderung teilten sie u.a. mit, die hinter dem Kläger stehende Haftpflichtversicherung habe bereits 30.000 EUR gezahlt, damit sei die Patientin umfassend abgefunden. Daneben enthält die Klageerwiderung Ausführungen zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs zwischen der Patientin und dem Kläger.
Die Zustellung der weiteren Schriftstücke einschließlich der Ladungen zu den Gerichtsterminen erfolgte an die Rechtsanwälte Dr. R. und Kollegen (§ 172 ZPO), die im weiteren Verfahren dann aber mitteilten, der Kontakt zum Kläger sei abgebrochen. Daraufhin erging das Versäumnisurteil, welches Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist.
Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, eine Prozessvollmacht habe er den Rechtsanwälten Dr. R. und Kollegen nicht erteilt. Diese seien ausschließlich von seiner Haftpflichtversicherung beauftragt worden. Mangels Vollmacht seien sämtliche an die Anwälte bewirkten, jedoch nicht für den Haftpflichtversicherer als Auftraggeber, sondern für den Kläger als Prozesspartei bestimmten Zustellungen im Vorprozess unwirksam. Dementsprechend habe er von dem Vorprozess keinerlei Kenntnis gehabt. Das gleichwohl ergangene Versäumnisurteil müsse daher für nichtig erklärt werden.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie vorgetragen, die im Jahre 2009 nach Erlass des Versäumnisurteils geführte Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Anwaltskanzlei Dr. R. und Kollegen beweise, dass der Kläger die genannten Anwälte 2007 bevollmächtigt, jedenfalls aber deren anwaltliche Tätigkeit genehmigt habe.
Das LG hat durch die nunmehr angefochtene Entscheidung ein die Nichtigkeitsklage abweisendes Versäumnisurteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, die Haftpflichtversicherung sei vom Kläger konkludent bevollmächtigt worden, die Rechtsanwälte Dr. R. und Kollegen namens des Klägers zu beauftragen. Die entsprechende Vollmacht des Versicherers ergebe sich aber auch aus den AHB. Jedenfalls habe der Kläger die Prozessführung durch die Rechtsanwälte Dr. R. und Kollegen genehmigt. Das erschließe sich aus der 2009 geführten Korrespondenz des Klägers mit den genannten Rechtsanwälten.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt den Antrag auf Aufhebung des Versäu...