Verfahrensgang
AG Simmern (Aktenzeichen 51 F 212/17) |
Nachgehend
Tenor
Die gemäß § 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Zeugen und Beschwerdeführers gegen die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 17.02.2020 auferlegten Ordnungsmittel und Terminskosten wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.04.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zunächst mangelt es dem angegriffenen Beschluss trotz des Umstands, dass er nicht richterlich unterschrieben ist (Bl. 380 d.A.), weder an seiner Existenz noch Wirksamkeit. Denn die Familienrichterin hat zumindest die Herausgabeverfügung eigenhändig unterzeichnet (Bl. 381 d.A.). Diese wiederum deckt vorliegend auch den Beschluss ab.
Sodann hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Zeuge trotz entsprechenden Hinweises mit Verfügung vom 07.04.2020 nicht aufgezeigt hat, dass er das Gericht von seiner angeblichen Durchfallerkrankung nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin informieren konnte. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Frau ...[A], letztere soll bereits seit ca. 7:30 Uhr bei dem erkrankten Zeugen gewesen sein, hätten das Gericht informieren können, welches erst auf 14:30 Uhr terminiert hatte. Somit kann dahinstehen, ob der Zeuge, der wiederholt nicht zum Gerichtstermin erschienen war, wirklich krank war oder der Zeuge, die Antragsgegnerin und die Frau ...[A] diesen Gesichtspunkt in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 15.04.2020 über das behauptete Geschehen lediglich nicht beachtet haben.
Schließlich folgt auch der Senat der Auffassung, dass es bei verschuldeter Säumnis eines Zeugen auch dann bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes bleibt, wenn das Verfahren - wie es hier wohl der Fall sein wird - später endet, ohne dass die Vernehmung des Zeugen dafür notwendig war. Dafür spricht zunächst, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Zeugen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern als zwingende Folge ausgestaltet ist und es auch eines Antrags hierfür nicht bedarf. § 380 Abs. 1 ZPO sieht keine Ermessensausübung vor. In § 381 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO sind als Aufhebungsgrund allein die nachträgliche Entschuldigung der Säumnis oder der verspäteten Information über den Hinderungsgrund genannt. Auch der Normsinn steht nicht entgegen. Nur wenn die Funktion des Ordnungsmittels im Sinne eines Zwangsmittels allein in der Willensbeugung läge, würde es entbehrlich, wenn sich später herausstellte, dass das Verfahren auch ohne die Vernehmung des Zeugen zum Abschluss gebracht werden konnte. Richtigerweise sind aber auch der repressive Charakter und die Präventivwirkung des Ordnungsmittels zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle MDR 2016, 547 und BFH/NV 2013, 1944).
Wert: 500 EUR.
Fundstellen
Dokument-Index HI14243380 |