Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anpassung einer Vereinbarung an veränderte Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse.

2. Der aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlte Ehrensold ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 1408 Abs. 2, § 1587 Abs. 1; VersAuglG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein (Urteil vom 06.10.2008; Aktenzeichen 8 F 370/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen XII ZB 139/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des AG - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 6.10.2008 zu Ziff. 2) teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 431,12 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, übertragen.

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anwartschaften i.H.v. 49 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, übertragen.

Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zu der Frage zugelassen, ob der Ehrensold eines früheren Bürgermeisters als anderweitige Versorgung i.S.d. § 1587a Abs. 5 BGB anzusehen ist und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

 

Gründe

I. Es wird zunächst auf das angefochtene Urteil zur Sachdarstellung Bezug genommen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der in der notariellen Urkunde des Notars vom 24.11.1981 - URz .../1981 - vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 31.10.1981 trotz der im Spätsommer 1983 erfolgten Versöhnung der Parteien weiterhin wirksam sei. Die Parteien seien sich damals darüber einig gewesen, dass es bei der getroffenen Vereinbarung bleiben solle, zumal die Dauerhaftigkeit der Versöhnung nicht sicher gewesen sei. Im August 1992 habe sich die Antragsgegnerin erneut von dem Antragsteller wegen eines anderen Partners getrennt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch deswegen grob unbillig, weil die Beschwerdegegnerin während der Trennung der Parteien in keiner Weise zum Lebensunterhalt der beiden Söhne der Parteien beigetragen habe. Er habe sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt geleistet, und zwar auch für den Sohn D., obwohl dieser von dem Partner stammte, mit dem die Antragsgegnerin während der ersten Trennung der Parteien zusammengelebt habe. Da die Antragsgegnerin während der Trennungszeit nicht zum Lebensunterhalt beigetragen habe, sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs für diese Zeit auch deswegen grob unbillig.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die in dem notariellen Vertrag vom 31.10.1981 getroffene Regelung wegen der 1983 erfolgten Versöhnung und des Zusammenlebens der Parteien bis 1992 unwirksam sei, könne dies nicht dazu führen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durchzuführen sei. Vielmehr sei gemäß der Rechtsprechung des BGH eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse insoweit vorzunehmen, dass lediglich die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile auszugleichen seien.

Außerdem rechtfertige auch die lange Trennungszeit von 1992 bis zum Ende der Ehezeit am 31.8.2006 einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Jedenfalls sei der Ehrensold, den der Antragsteller aufgrund seiner früheren ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister seiner Gemeinde erhalte, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dieser Ehrensold stelle keine Versorgung dar, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sei. Ehrenbeamte würden weder Dienstbezüge noch eine Versorgung erhalten.

Der Antragsteller beantragt:

Das Urteil des AG Bingen vom 6.10.2008 zu Ziff. 2) aufzuheben und über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im notariellen Vertrag vom 24.11.1981 unwirksam sei, da sich die Parteien 1983 wieder versöhnt hätten und bis 2006 noch zusammengelebt hätten. Keineswegs seien sich die Parteien anlässlich ihrer Versöhnung bzw. danach einig gewesen, dass der teilweise Au...

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