rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und Korrespondenzanwaltskosten. Rechtsmittelgericht entscheidet über Wiedereinsetzungsgesuch bei unzulässiger sofortiger Rechtspflegererinnerung
Leitsatz (amtlich)
Über die unzulässige (weil verspätete) sofortige Erinnerung entscheidet das Rechtsmittelgericht. Daher hat auch das Rechtsmittelgericht sachlich über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden (Fortentwicklung von OLG Koblenz, Rpfleger 76, 11).
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 2 S. 3; ZPO § 237
Verfahrensgang
LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 09.10.1996; Aktenzeichen 1 HO 44/94) |
Tenor
1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erinnerungsfrist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1996 gewährt.
2. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin gegen den genannten Kostenfestsetzungsbeschluß wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 604,58 DM) hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9. Oktober 1996 hat das Landgericht die Festsetzung der Korrespondenzanwaltskosten der Klägerin abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin verspätet Erinnerung eingelegt und fristgemäß um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erinnerungsfrist nachgesucht. Sie meint, statt der Korrespondenzanwaltskosten müßten jedenfalls die Kosten von fünf (fiktiven) Informationsreisen festgesetzt werden.
Das Landgericht hat „der Erinnerung … nebst Wiedereinsetzungsantrag … nicht abgeholfen” und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Klägerin mußte die begehrte Wiedereinsetzung gewährt werden (1.). Das demnach zulässige Rechtsmittel ist indes unbegründet (2.).
1.
Daß das Landgericht nicht selbst über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, begegnet keinen Bedenken.
Bei der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. der Zivilprozeßordnung handelt es sich um ein Rechtspflegergeschäft (§ 21 Nr. 1 RPflG). Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist grundsätzlich die Erinnerung zulässig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Im anschließenden Abhilfeverfahren entscheidet der Richter nur dann über die Erinnerung, wenn er sie für zulässig (Hervorhebung durch den Senat) und begründet erachtet (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG). Daraus folgt, daß die Sachentscheidung ausschließlich dem übergeordneten Gericht obliegt, wenn der Richter erster Instanz den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet hält und damit die Erinnerung als unzulässig ansieht. Zur Sachentscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung (§ 237 ZPO) ist in derartigen Fällen das übergeordnete Rechtsmittelgericht berufen, dem daher auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag obliegt (vgl. Senat in Rechtspfleger 1976, 11; OLG Karlsruhe Justiz 1989, 84; OLG Karlsruhe JurBüro 1989, 104; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 1983, 29 m.w.N.).
Dem Antrag mußte hier entsprochen werden, weil die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die zweiwöchige Erinnerungsfrist einzuhalten.
2.
Die infolge der Wiedereinsetzung zulässige und als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist jedoch in der Sache ohne Erfolg. Einen Anspruch auf Erstattung von Korrespondenzanwaltskosten hat das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats abgelehnt.
Dementsprechend begehrt die Klägerin nunmehr statt der Korrespondenzanwaltskosten die Erstattung der Kosten von fünf (fiktiven) Informationsreisen von Düsseldorf nach Koblenz. Auch dieser Antrag mußte insgesamt abgelehnt werden. Nach Prüfung des gesamten Prozeßstoffs erster und zweiter Instanz teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß es der Klägerin zuzumuten war, ihre Koblenzer Prozeßbevollmächtigten ausschließlich schriftlich zu informieren.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 1996 (Bl. 217 GA) Reisekosten für die Teilnahme an Verhandlungsterminen begehrt, hat der Senat festgestellt, daß ausweislich der Sitzungsniederschriften die Klägerin in den Terminen erster und zweiter Instanz ausschließlich durch ihre Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Reisekosten für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen konnten daher ebenfalls nicht zuerkannt werden.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat berücksichtigt, daß die Klägerin 14 % der angemeldeten Kosten ohnehin selbst zu tragen hätte (Kostengrundentscheidung im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 1996).
Unterschriften
Bischof, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen