Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Klageerzwingungsantrag muss die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Dazu gehört nicht nur die schlüssige Darstellung des den Tatvorwurf begründenden Sachverhalts, sondern auch zumindest in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit.
2. Neben der Angabe der das Begehren stützenden Erkenntnisse ist das gesamte für die objektive und subjektive Tatseite bedeutsame Ermittlungsergebnis einschließlich derjenigen Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen können.
Gründe
I. 1. Die Beschuldigten kauften durch notariellen Kaufvertrag vom 17. Januar 2003 eine Eigentumswohnung in B.... Es wurde ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es hierzu:
"Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt. Dieses wird von ihm im derzeitigen Zustand übernommen. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Verkäufer erklärt jedoch, dass ihm keine verdeckten Mängel bekannt sind."
Zwischen den Beschuldigten und dem Anzeigeerstatter ist unstreitig, dass an der nach außen gerichteten Garagenwand im Erdgeschoss sich Schäden durch Feuchtigkeit sowie undichte Stellen befanden. Die Beschuldigten berufen sich darauf, dass diese anlässlich einer Besichtigung am 1. Januar 2003 nicht sichtbar gewesen und deshalb nicht aufgefallen seien. Die Anzeigeerstatter hätten die Wand frisch gestrichen.
Mit der Behauptung, die Anzeigeerstatter hätten den Mangel arglistig verschwiegen, verlangten die Beschuldigten Mangelbeseitigung. Die Anzeigeerstatter beriefen sich auf den Gewährleistungsausschluss. Der vorhandene Nässeschaden an der Garagenwand sei bereits im Jahre 2002 großflächig sichtbar und vorhanden gewesen. Er habe von den Beschuldigten nicht übersehen werden können. Es treffe nicht zu, dass die Wand überstrichen worden sei.
2. Am 18. Januar 2005 beantragten die Beschuldigten im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung, auch im März 2003 seien dort keine Feuchtigkeitsschäden bzw. undichte oder feuchte Stellen sichtbar gewesen. Tatsächlich seien allerdings vor der ersten Besichtigung durch die Beschuldigten undichte oder feuchte Stellen vorhanden gewesen, die aber wegen des Überstreichens durch die Anzeigeerstatter weder bei der Besichtigung noch beim Einzug sichtbar gewesen seien. Das Gutachten des Sachverständigen T... kam zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Wand Durchfeuchtungen aufweise. Mit Klageschrift vom 12. Mai 2006 beantragten die Beschuldigten, die verklagten Anzeigeerstatter zu verurteilen, die Hauswand nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens vom 9. März 2006 fachgerecht abzudichten. In der Klageschrift wurde behauptet, die Beklagten hätten den Mangel arglistig verschwiegen. Die Garagenwand sei vor der Besichtigung überstrichen worden, damit den Beschuldigten der Mangel nicht auffalle.
3. Die Anzeigerstatter stellten daraufhin Strafantrag wegen des Verdachts des versuchten Betruges und der falschen eidesstattlichen Versicherung. Die Staatsanwaltschaft Koblenz stellte das Ermittlungsverfahren am 26. Oktober 2006 mangels hinreichenden Tatverdachts ein, weil aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der sich daraus ergebenden Beweislage eine gerichtliche Verurteilung nicht zu erwarten sei. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Einstellungsbeschwerde der Anzeigeerstatter vom 13. November 2006. Die Generalstaatsanwaltschaft wies durch Bescheid vom 29. März 2007 die Einstellungsbeschwerde zurück.
II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er genügt jedoch nicht den besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Danach muss der Antrag die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Dazu gehört nicht nur eine schlüssige Darstellung des den Tatvorwurf begründenden Sachverhalts. Zumindest in groben Zügen sind auch der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitzuteilen (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 172 Rdnr. 27 m.w.N.). Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (Meyer-Goßner aaO. Rdnr. 27 m.w.N.).
Dem wird der Antrag nicht in allen Punkten gerecht. Zur gebotenen Darstellung des Verfahrensganges genügt es nicht, nur auf die Erkenntnisse einzugehen, die das Antragsbegehren stützen. Vielmehr ist das gesamte für die objektive und subjektive Tatseite bedeutsame Ermittlungsergebnis einschließlich der Tatsachen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten, mitzuteilen (OLG Kob...