Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 301/20) |
Tenor
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.03.2021, Az. 12 O 301/20, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte können zu den Hinweisen des Senats bis zum 30.07.2021 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufungen wird empfohlen.
I. Die Frist zur Berufungserwiderung wird bis zum 11.08.2021 erstreckt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag. Die Reise hatte der Drittwiderbeklagte, der Vater des Klägers, für sich und den Kläger zum Gesamtreisepreis von 35.171 EUR gebucht. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Weltreise vollumfänglich an die Beklagte gezahlt.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz sowie aus eigenem Recht Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer in der Zeit vom 05.01.2020 bis zum 26.04.2020 (112 Tage) dauernden Kreuzfahrt mit dem Kreuzfahrtschiff "Costa Deliziosa" gegen die Beklagte geltend. Aufgrund der Abtretung aller Ansprüche vom Drittwiderbeklagten an den Kläger hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen.
Bereits vor Beginn der gebuchten Schiffsreise wurden einzelne Reiseziele seitens der Beklagten aus der Reiseroute genommen. Während der planmäßig am 05.01.2020 angetretenen Reise konnte der Hafen von San Antonio (Santiago de Chile), die Pitcairn-Inseln und die Insel Rarotonga (Cook-Inseln) nicht angelaufen werden. Am 20.02.2020 wurden die Passagiere des Kreuzfahrtschiffs durch den Kapitän darüber informiert, dass die geplante Reiseroute aufgrund einer Warnung durch die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO), insbesondere bezogen auf den Fernen Osten, nicht beibehalten werden könne und deshalb die in einem Schreiben an die Passagiere näher ausgeführte Alternativroute geplant sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K2 zur Klageschrift, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 14.03.2020 (Anlage K3 zur Klageschrift) wurde den Passagieren mitgeteilt, dass aufgrund der Pandemielage in Bezug auf den Ausbruch des Corona-Virus auch die Ersatzroute nicht durchgeführt werden könne. Nach dem in Albany (Australien) durchgeführten Landgang erfolgte bis zum Ende der Reise deshalb kein Landgang mehr, was den Passagieren jeweils mitgeteilt wurde.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Drittwiderbeklagte habe ihm seine Ansprüche aus dem Reisevertrag auf Reisepreisminderung und Schadensersatz abgetreten. Aufgrund der bereits vor Reisebeginn gestrichenen Reisebestandteile und der erheblichen Änderungen und Nichtdurchführungen während der Kreuzfahrt - die die Reise massiv beeinträchtigt und sie für ihn und den Drittwiderbeklagten wertlos gemacht hätten - stehe ihm aufgrund der ganz erheblichen Mängel der Reise eine Minderung des von ihm gezahlten Reisepreises von 100 % zu. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise stehe ihm zudem ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 100 % des Reisepreises zu. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten keine andere Möglichkeit, als die von langer Hand geplant Weltreise, welche die Verwirklichung eines Lebenstraums habe werden sollen, zu wiederholen. Deshalb sei der Kläger berechtigt, wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit den für die Finanzierung eines gleichwertigen Ersatzurlaubs erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Ferner macht der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 EUR wegen behaupteter freiheitsentziehender Maßnahmen geltend. Er und der Drittwiderbeklagte seien der Freiheit beraubt worden, da seitens des Kapitäns Landgänge ausdrücklich verboten worden seien. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben außerdem erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte bzw. die von den Beklagten eingesetzten Mitarbeiter an Bord des Kreuzfahrtschiffes hätten viel zu spät und dann nicht adäquat bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise auf die durch die Ausbreitung des Corona-Virus hervorgerufenen Beschränkungen reagiert. Die Entscheidung, die Kreuzfahrt nicht abzubrechen, sei nicht auf angebliche Verbote der Behörden zurückzuführen. Vielmehr habe der Kapitän ausdrücklich erklärt, diese Maßnahme veranlasst zu haben, um den maximalen Schutz der Gäste gewährleisten zu können. Das Verbot, das Schiff zu verlassen, habe offenkundig vorwiegend wirtschaftliche Gründe gehabt.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Reisekunde habe der Streichung der Reiseziele vor Beginn der Reise in Verbindung mit Ersatzzielen nicht widersprochen, weshalb er hieraus keine Rechte herleiten könne. Soweit der Hafen von San Antonio wegen starken Wellengangs und die Insel Rarotonga wegen eines Sturmtiefs nicht hätten angelaufen werden können, handele es sich jeweils um höhere Gewalt. Auf den Pitcairn-Inseln sei ein Landgang nicht Ge...