Leitsatz (amtlich)

Anforderungen an ein Verzichtsverlangen des Unterhaltsschuldners i.S.d. §§ 238 Abs. 3 Satz 3, 240 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

 

Normenkette

FamFG § 238 Abs. 3 S. 3, § 240 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

AG St. Goar

 

Gründe

...

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.

... Noch ist ein nach § 240 Abs. 2 FamFG ausreichendes Verzichtsverlangen oder eine entsprechende endgültige Verzichtsvereinbarung ersichtlich.

Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass das Schreiben des Antragstellers vom 2.8.2013, in welchem er unter Vorlage seines Arbeitslosengeldbescheids um Neuberechnung des Unterhalts bittet, hierfür nicht genügt. Denn ein Verzichtsverlangen nach §§ 238 Abs. 3, 240 Abs. 2 FamFG soll nach der Konzeption des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007, S. 258) "spiegelbildlich" einer Mahnung entsprechen und im Sinne einer "negativen Mahnung" die an den Unterhaltsgläubiger gerichtete Aufforderung bilden, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt zwar eine Mitteilung an den Unterhaltsgläubiger, in der der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren (vgl. OLG Hamburg MDR 2013, 160 und OLG Brandenburg FamRB 2014, 43). Hierfür reicht das Schreiben vom 2.8.2013 aber nicht. Denn darin hat der Antragsteller die Gegenseite nicht hinreichend aufgefordert, per Erklärung die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren. Vielmehr hat er lediglich um eine Neuberechnung des Unterhalts durch das Jugendamt gebeten. Damit hat er aber schon nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass und in welchem Umfang er fest davon ausgeht, es werde geringerer Unterhalt als tituliert geschuldet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7364989

FuR 2015, 486

NZFam 2015, 377

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