Leitsatz (amtlich)

Löst sich bei einem nur wenige Tage alten Kraftfahrzeug im Motorraum ein Ölschlauch und verbleibt infolge des Ölverlustes ein - Zylinder, Kolben und Lagerschalen betreffender - Dauerschaden des Motors (vorzeitige Alterung), erfüllt der Verkäufer dem Käufer zustehende Nachbesserungsansprüche nicht dadurch, dass er den defekten Ölschlauch ersetzt.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.04.2012; Aktenzeichen 5 O 65/11)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.4.2012 - 5 O 65/11, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.12.2012.

 

Gründe

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen VW Caravelle Comfortline zum Preis von 50.921,53 EUR. Das Fahrzeug wurde am 1.6.2010 an die Klägerin ausgeliefert; am 3.6.2010 leuchtete bei einer Autobahnfahrt die gelbe Ölwarnleuchte auf. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr das Fahrzeug daraufhin noch ungefähr 2 km bis zur nächstgelegenen Autobahnraststätte. Dort stellte er fest, dass der gesamte Unterboden des Wagens ölverschmiert war.

Der ortsansässige VW-Vertragshändler schleppte das Fahrzeug ab und reparierte den - nach den landgerichtlichen Feststellungen - bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin beschädigten Ölschlauch. In der Folge machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass der Ölverlust zu einer vorzeitigen Alterung des Motors des Fahrzeugs geführt habe. Die Beklagte sah hingegen Nachbesserungsansprüche der Klägerin durch Reparatur des defekten Ölschlauchs als in vollem Umfange erfüllt an. Die Klägerin erklärte daraufhin die "Wandlung" des Kaufvertrages.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (bei gleichzeitiger Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) geltend gemacht. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass Nachbesserungsansprüche der Klägerin vollumfänglich erfüllt seien. Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B. zu der Frage, ob der Ölverlust eine vorzeitige Alterung des Motorblocks bewirkt habe, die weiterhin einen Mangel des Fahrzeugs darstelle.

Durch die angegriffene Entscheidung hat das LG der Klage umfassend stattgegeben und sich zur Begründung darauf gestützt, dass ausweislich der durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen an dem Fahrzeug infolge des Ölverlustes ein - Zylinder, Kolben und Lagerschalen betreffender - Dauerschaden verblieben sei. Ein Bedienfehler des Fahrers habe nicht vorgelegen. Den Defekt des Schlauchs bei Gefahrübergang und die daraus resultierende Schädigung des Motorblocks habe die Beklagte zu vertreten. Da die Beklagte jegliche Form der Nacherfüllung endgültig verweigert habe, stehe der Klägerin der Rückzahlungsanspruch zu. Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des LG wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie geltend macht, das LG habe rechtlich unzutreffende Folgerungen gezogen. So sei bereits die Rechtsgrundlage, auf welche sich das LG habe stützen wollen, nicht eindeutig erkennbar, da einerseits die - verschuldensunabhängigen - Rücktrittsregelungen erwähnt und geprüft würden, andererseits eine umfassende Auseinandersetzung mit einem angeblichen Verschulden der Beklagten stattfinde. Insbesondere habe das LG nicht hinreichend zwischen einem defekten Ölschlauch als Mangel und dem Verschleißschaden differenziert. Dieser Verschleißschaden am Motor sei erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten und könne daher nicht zum Rücktritt nach gewährleistungsrechtlichen Normen berechtigen. Eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung scheide auf Beklagtenseite aber ebenfalls aus, da keine Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung des vom Hersteller neu gelieferten Fahrzeuges bestanden habe, während ihr ein eventuelles Herstellerverschulden nicht zurechenbar sei. Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Re...

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