Leitsatz (amtlich)
Volle Beweislast des Versicherers für Rückforderung auch unter Vorbehalt erbrachter Versicherungsleistung, weil ein Einbruchdiebstahl nicht vorgelegen habe; Anforderungen an eine mögliche Beweisführung hierzu.
Normenkette
BGB § 812; AVB Einbruchdiebstahl; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen 16 O 329/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 12.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 14.1.2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beklagten haben Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie machen geltend, bei dem erfolgten Einbruch in die Gasse handele es sich um einen Einbruch in den Versicherungsort, da in dem Versicherungsvertrag die Adresse X-straße 1-3 als Versicherungsort angegeben ist und die Tür der Gasse unter der postalischen Adresse X-straße 1-3 gelegen sei.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch das jetzige Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Der Versicherungsvertrag weist als Versicherungsort die postalische Adresse X-straße 1-3 in O aus. Maßgeblich für die Frage, ob ein versicherter Einbruchdiebstahl vorliegt, ist jedoch nicht allein die postalische Adresse. Insbesondere wenn unter einer postalischen Adresse mehrere Gewerberäumlichkeiten vorzufinden sind, wie es hier der Fall war, kann es nicht auf die Angabe des Grundstückes mit Straße und Hausnummer als Versicherungsort ankommen. Bei verständiger Würdigung kann die Angabe des versicherten Grundstücks als Versicherungsort dann nur bedeuten, dass nicht alle Räume in dem Gebäude versichert sein sollten, sondern nur diejenigen Räume, in denen der Betrieb des Versicherungsnehmers unterhalten wird bzw. die für die Zwecke dieses Betriebs benutzt werden. Dementsprechend liegt auch kein Einbruch in den Versicherungsort vor, wenn die Haupteingangstür eines Hauses aufgebrochen wird, in dem durch einen Flur die Gewerberäume des Versicherungsnehmers erst durch eine gesonderte Tür zu erreichen sind (LG Koblenz RuS 1993, 266). So liegt der Fall auch hier. Der Einbruch durch die Tür der Gasse in die Gasse selbst stellt noch keinen Einbruch nach § 1 Nr. 5 (2) lit. a) der vereinbarten KSEB dar, denn danach erfordert der versicherte Einbruchdiebstahl das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in einen Raum eines Gebäudes, wobei aus den dargelegten Gründen die Gasse nicht als versicherter Raum des Gebäudes angesehen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97, § 100 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Fundstellen