Verfahrensgang
AG Linz (Entscheidung vom 28.03.2017) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 28. März 2017 wird als unbegründet verworfen; allerdings wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h verurteilt ist.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene wurde wegen einer fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 24 StVG; § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anl. 2, Nr. 49 [Zeichen 274]) zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der auf die behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt ist, erzielt keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen.
a) Die entsprechende Rüge ist bereits unzulässig, da die behauptete Gehörsverletzung nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise dargetan worden ist.
aa) Die erstrebte Rechtsbeschwerde muss - wie § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG ausdrücklich klarstellt - ungeachtet dessen, dass nur ein Zulassungsantrag vorliegt, nach dem Maßstab der §§ 344, 345 StPO ordnungsgemäß begründet werden. Jeder Mangel der Rechtsbeschwerdebegründung ist dem Zulassungsantrag anzulasten; denn der Prüfung von Zulassungsgründen können nur solche Rechtsfehler zugrunde gelegt werden, die in hinreichender Weise gerügt sind und im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde Berücksichtigung finden könnten. Dies gilt auch für den behaupteten Verfahrensfehler eines Gehörsverstoßes (allg. Meinung und stg. Senatsrechtsprechung, s. etwa Beschluss vom 9. Juni 2006 - 1 Ss 161/06; Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 SsRs 47/12; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 SsRs 63/12; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 1 OWi 3 SsRs 129/15; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 88 ff., § 80 Rdn. 40c, 41b m.w.Nachw.).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die der Betroffene seinen Zulassungsantrag und die Rechtsbeschwerde stützen will, muss daher bereits im Zulassungsverfahren als behaupteter Verfahrensfehler nach dem Maßstab von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und innerhalb der Frist des § 345 StPO dargetan werden. Hierfür sind die den Mangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig mitzuteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen wären (stg. Senatsrechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2006 - 1 Ss 161/06 und vom 24. Juli 2012 - 1 SsRs 63/12; Hadamitzky a.a.O. § 79 Rdn. 88 ff. m.w.Nachw.).
bb) Diesen Anforderungen werden der Zulassungsantrag und die damit verbundene Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Der Betroffene erblickt eine Gehörsverletzung zum einen darin, dass das Amtsgericht entgegen seines Widerspruches eine Urkunde durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Schon für die darin liegende Behauptung eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht - hier: § 77a OWiG, § 256 StPO - hätte er jedoch den Gegenstand der Verlesung mitteilen müssen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Verlesungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Dies hier ist nicht geschehen; die pauschale Bezeichnung der Urkunde als Messprotokoll reicht nicht aus. Der Betroffene ist grundsätzlich gehalten, zur Begründung einer Verfahrensrüge den Gegenstand einer nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgten Verlesung vollständig vorzutragen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2 und 3; OLG Karlsruhe, VRS 93 [1997], 362, 363; OLG Hamm, Beschluss vom 26. April.2014 - 1 RBs 105/14 [juris, Rdn. 7]). Zudem fehlt es an Angaben zu dem Zeitpunkt des behaupteten Widerspruchs und dessen Inhalt, so dass nicht ersichtlich ist, ob der Betroffene der Verwertung des Messprotokolls rechtzeitig (§ 257 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) und in qualifizierter Form widersprochen hat (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3587, 3588 f. m.w. Nachw.).
Soweit der Betroffene eine Gehörsverletzung zum anderen deshalb rügt, weil das Amtsgericht einem auf Vernehmung der Messbeamten gerichteten Beweisantrag nicht nachgekommen ist, fehlt es - wie bereits seitens der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt - an einer genauen Mitteilung des Antrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses. Zudem hätte auch insoweit der Inhalt des Messprotokolls dargelegt werden müssen, da sich ein möglicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Umstände der Geschwindigkeitsmessung nicht anders beurteilen lässt.
b) Der Einzelrichter des Senats weist darauf hin, dass die erhobene Rüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache...