Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegen die eigene Partei aus Vollstreckungstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung aus Vollstreckungstätigkeiten ist seit dem 1.1.1999 gem. §§ 19 Abs. 1 BRAGO, 788 Abs. 2 S. 1, 764 Abs. 2 S. 1, 802 ZPO sachlich nicht mehr das Prozessgericht zuständig, sondern ausschließlich das Vollstreckungsgericht. Maßgeblich ist auch für Altfälle allein der Zeitpunkt der Antragstellung.
Normenkette
BRAGO §§ 19, 57; ZPO §§ 764, 788, 802
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 21/93) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Mainz vom 5.4.2001 wird zurückgewiesen
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung aus Vollstreckungstätigkeiten ist seit dem 1.1.1999 gem. §§ 19 Abs. 1 BRAGO, 788 Abs. 2 S. 1, 764 Abs. 2 S. 1, 802 ZPO sachlich nicht mehr das Prozessgericht zuständig, sondern ausschließlich das Vollstreckungsgericht.
Die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gehört nicht zum Rechtszug (Umkehrschluss aus § 37 BRAGO).
Da die Zwangsvollstreckung ein gesondertes Verfahren ist, für das der Anwalt auch eine gesonderte Vergütung erhält (§ 57 BRAGO), ist „Gericht des ersten Rechtszuges” i.S v. § 19 Abs. 1 BRAGO in einem derartigen Fall kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht (ebenso OLG Köln v. 19.1.2000 – 17 W 421/99, MDR 2000, 1276 [1277]).
Im Übrigen verweist der Senat statt Wiederholung auf die überzeugenden Ausführungen der Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung.
Unerheblich ist, dass die Vollstreckungskosten, die festgesetzt werden sollen, teilweise bereits 1996 und 1997 (vgl. Blatt 337 GA) entstanden sind. Denn für die Anwendung des neu eingefügten § 788 Abs. 2 ZPO kommt es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 10.11.2000), nicht jedoch darauf an, wann die Kosten entstanden sind.
Das ergibt ein Umkehrschluss aus Art. 3 Abs. 3 der Gesetzesnovelle (BGBl I 1997, 3046). Danach gilt lediglich der neue § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO nur für solche Kosten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Damit wird die Neuregelung in Art. 1 Nr. 11 Buchst. b) von der Überleitungsvorschrift nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 19 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO.
Kaltenbach Weller Stein
Fundstellen
Haufe-Index 1111409 |
JurBüro 2002, 199 |