rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Antrag auf Ergänzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gehört nicht zur Instanz des Erkenntnisverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten der Zwangsvollstreckung können im Verfahren nach den §§ 103, 104 ZPO (analog) festgesetzt werden. Vertritt ein Rechtsanwalt den Schuldner erfolgreich in einem solchen Kostenfestsetzungsverfahren, so kann vom Rechtspfleger eine Kostenentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, Kosten fielen nicht an, da das Kostenfestsetzungsverfahren zur Instanz (§ 37 Nr. 7 BRAGO) gehöre.

Denn Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 13 BRAGO).

 

Normenkette

BRAGO § 37 Nr. 7, §§ 13, 57

 

Beteiligte

Wolfgang K

Dieter Sch

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 332/96)

 

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 10. Juli 1998 an den Einzelrichter der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu abschließender Sachentscheidung zurückgegeben.

 

Gründe

Nachdem der Beklagte im Erkenntnisverfahren kostenpflichtig unterlegen war, beantragte der Kläger für eine anwaltliche Zahlungsaufforderung die Festsetzung einer 3/10-Gebühr nach § 57 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale. Der Festsetzung der begehrten 323,50 DM widersprach der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 25. Februar und 16. März 1998 (Bl. 179 und 183 GA). Daraufhin lehnte das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers durch Beschluß vom 22. April 1998 ab. Eine Kostenentscheidung ist diesem Beschluß nicht beigefügt. Daher beantragte der Beklagte, dem Kläger die Kosten des erfolglosen Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 28. Mai 1998 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem „Rechtsbehelf”, dem das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das entsprach schon deshalb nicht dem Gesetz, weil der in § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Beschwerdewert nicht erreicht ist. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens beträgt entsprechend dem dort formulierten Antrag 323,50 DM. Die Gebühr, deren Erstattung der Beklagte für seine anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren erstrebt, beträgt weniger als 100 DM (nämlich 3/10 Gebühr aus Wert 323,50 DM). Bei dieser Sachlage mußte das Landgericht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 (letzte Alternative) RPflG über den „Rechtsbehelf” eine abschließende Sachentscheidung treffen. Denn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 28. Mai 1998 wäre mangels Erreichens des Beschwerdewertes ein Rechtsmittel nicht gegeben, wenn es sich um eine richterliche Entscheidung handelte. Die Sache durfte daher nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Für die beim Landgericht zu treffende abschließende Sachentscheidung weist der Senat darauf hin, daß es sich bei dem Begehren des Beklagten ersichtlich nicht um einen Kostenfestsetzungsantrag, sondern um einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. April 1998 handelt (§ 321 ZPO analog), weil nach Auffassung des Beklagten der Kostenpunkt übergangen worden ist.

Soweit in den Beschlüssen des Landgerichts vom 28.5., 24.6. und 10.7.1998 argumentiert wird, dem Beklagten (Schuldner) fehle für seinen Kostenantrag das Rechtsschutzinteresse, da für die Vertretung im Verfahren nach § 103 ff ZPO der § 37 Nr. 7 BRAGO gelte, ist nur der Ansatz (auch Vollstreckungskosten können gemäß § 103 ff ZPO (analog) festgesetzt werden) richtig (vgl. BGH JurBüro 82, 849; JurBüro 86, 1185; OLG Koblenz AnwBl. 83, 94; OLG Zweibrücken MDR 98,240; Str.). Obgleich das erkennende Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Festsetzung vornimmt, handelt es sich in der Sache aber um Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO). Die Zwangsvollstreckung ist im Verhältnis zum Erkenntnisverfahren eine andere Angelegenheit (§ 13 BRAGO).

Es ist daher nicht zutreffend, wenn die genannten Beschlüsse argumentieren, das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104-107 ZPO) gehöre nach § 37 Nr. 7 BRAGO zur abgegoltenen Instanz. Der in § 37 BRAGO genannte „Rechtszug” meint das Erkenntnisverfahren, nicht auch die Zwangsvollstreckung. Nur durch eine 3/10 Zwangsvollstreckungsgebühr (§ 57 BRAGO) könnte auch die Tätigkeit bei der Abwehr der Zwangsvollstreckungsgebühr (des Klägers) abgegolten sein. Hier hat der Schuldnerbevollmächtigte sich jedenfalls durch den Widerspruch gegen die beantragte Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung an diesem Verfahren (mit dem Wert der begehrten Zwangsvollstreckungskosten des Gläubigers = 323,50 DM) beteiligt (vgl. Riedel-Saßbauer, BRAGO 7. Aufl. § 37 Rn. 43; Gerold/Schmidt-v. Eicken, BRAGO 13. Aufl. § 37 Rn. 26).

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Senat ist nicht veranlaßt, weil keine Beschwerdeentscheidung getroffen wurde.

 

Unterschriften

Bischof, Weller, Dr. Menzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 537717

JurBüro 1999, 328

AGS 1999, 122

MittRKKöln 1999, 240

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