Leitsatz (amtlich)

Ist die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht im Wege einer Einmalzahlung möglich, führt dies grundsätzlich nur dazu, dass der Vorschuss in Raten zu zahlen ist; dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden kann dann ebenfalls nur Verfahrenskostenhilfe mit einer entsprechenden Ratenzahlungsanordnung gewährt werden (im Anschluss an BGH FamRZ 2004, 1633 sowie OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 575 und OLG Dresden FamZR 2002, 1633).

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Beschluss vom 02.04.2013; Aktenzeichen 52 F 81/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz wird der Beschluss des AG - Familiengericht - St. Goar vom 2.4.2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats an das AG - Familiengericht - St. Goar zurückverwiesen.

 

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die der Antragstellerin ratenfrei gewährte Verfahrenskostenhilfe ist auch sonst zulässig, insbesondere gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 Sätze 3 bis 6, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.

1. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Familiengericht das Vorliegen eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht zutreffend geprüft hat.

a) Besteht ein solcher Anspruch nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB und erscheint er - notfalls zwangsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung - auch kurzfristig durchsetzbar, handelt es sich bei dem Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses um einen einsetzbaren Vermögenswert i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO. Dieser unterliegt dann als zweckgebundener Vermögenswert auch nicht der sog. Schonvermögensgrenze.

b) Entgegen der Ansicht des Familiengerichts kann die Antragstellerin hier nicht deshalb nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenüber dem Antragsgegner verwiesen werden, da dieser selbst Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen hätte.

Zwar besteht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur soweit die Leistung eines solchen der Billigkeit entspricht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch die Annahme des Familiengerichts unzutreffend, dass dann, wenn der auf Vorschusszahlung in Anspruch zu Nehmende seinerseits die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung erfüllen würde, die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ausscheidet. Vielmehr kann dieser Umstand grundsätzlich nur dazu führen, dass der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag lediglich nicht in einer Summe, sondern ebenfalls in Raten zu zahlen hat. Dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden wiederum ist dann im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss nach § 115 ZPO die - etwas zeitlich versetzte - Zahlung von Raten in eben dieser Höhe an die Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 m.w.N. sowie OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757 und OLG Dresden FamRZ 2002, 1412).

c) Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH, a.a.O.). Danach schuldet ein Ehegatte dem anderen gegenüber von vorn herein nur dann keinen Verfahrenskostenvorschuss, wenn dadurch sein angemessener Selbstbehalt verletzt würde (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., m.w.N.; bei dem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für ein Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 BGB ist sogar lediglich der notwendige Selbstbehalt anzusetzen, vgl. BGH, a.a.O.).

Ist der auf Vorschusszahlung in Anspruch zu nehmende Ehegatte - hier also der Antragsgegner - hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines angemessenen Eigenbedarfs Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe aufzubringen, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschusspflicht auch in Form von Ratenzahlungen. Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weiter gehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen (vgl. BGH, a.a.O., und OLG Dresden, a.a.O.).

Gerade in einem Scheidungsverfahren wird die Inanspruchnahme des anderen Ehegattens auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses regelmäßig auch im Übrigen der Billigkeit entsprechen. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur der finanziell schwächere Ehepartner Scheidungsantrag stellt. Denn durch diesen Scheidungsantrag erlangt der finanziell stärkere Ehepartner ebenfalls sein Rechtsschutzziel.

2. Dem Verweis auf einen Anspruch auf - ratenweise - Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass dieser ggf. in einem weiteren Gerichtsverfahren nach § 246 FamFG geltend gemacht werd...

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