Leitsatz (amtlich)

Eine Autowerkstatt, die als "Select-Partner" der Kaskoversicherung des Unfallgeschädigten dessen Fahrzeugschaden repariert und bezahlt bekommt, kann (aus abgetretenem Recht des Geschädigten) den Differenzbetrag zwischen den auf Basis des "Select-Partner-Vertrages" in Rechnung gestellten Reparaturkosten und den ortsüblichen und angemessenen Reparaturkosten (hier mehr als 5.000 EUR Differenz) nicht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners als (Rest-)Schadensbetrag geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 154/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.02.2022, Aktenzeichen 9 O 154/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Am 12.02.2020 ereignete sich in A. ein Verkehrsunfall unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen. Die umfassende Einstandspflicht der Beklagten für das bei ihr haftpflichtversicherte, unfallbeteiligte Fahrzeug steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Unfallgeschädigte F. beauftragte die Klägerin, die eine Autowerkstatt betreibt, mit der Reparatur ihres Fahrzeugs. Mit Rechnung vom 19.03.2020 stellte die Klägerin der Geschädigten ortsübliche und angemessene Reparaturkosten von 13.302,02 EUR in Rechnung. In der Folge verzögerte sich ein Rechnungsausgleich durch die Beklagte, woraufhin die Geschädigte ihre Kaskoversicherung in Anspruch nahm. Die Klägerin ist sog. "Select-Partner" dieser Kaskoversicherung und stellte daraufhin der Geschädigten am 15.04.2020 die nunmehr als Kaskoschaden behandelte Reparatur mit 8.152,04 EUR in Rechnung. Diesen Betrag erstattete die Beklagte an die Kaskoversicherung, so dass eine Höherstufung der Geschädigten nicht erfolgte.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der Geschädigten den Differenzbetrag zwischen beiden Rechnungen in Höhe von 5.149,98 EUR geltend und beruft sich darauf, dass weder der Abschluss einer Kaskoversicherung durch die Geschädigte noch deren Inanspruchnahme den Schutz der Beklagten bezweckt hätten, so dass diese auf den ursprünglich berechtigterweise in Rechnung gestellten Betrag in Anspruch genommen werden könne. Hinsichtlich der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.02.2022 Bezug genommen. Mit seinem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.02.2022, Az.: 9 O 154/21, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 5.149,98EUR nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 571,44EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.02.2022, Aktenzeichen 9 O 154/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.06.2022 Bezug genommen, an welchem der Senat nach nochmaliger Beratung der Sache im Ergebnis festhält. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 20.07.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Sinn und Zweck des Abschlusses einer Kaskoversicherung nicht die Besserstellung eines künftigen Unfallgegners ist und die Geschädigte F. - auch bei vollständiger Erstattung sämtlicher ihr hierdurch erwachsender Nachteile - durch die Beklagte grundsätzlich nicht zu einer Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung hätte rechtlich gezwungen werden können (ob hier angesichts der erheblich niedrigeren Abrechnungssätze des Select-Programmes unter Schadensminderungsgesichtspunkten ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung und damit auch keiner Zulassung der Revision zu dieser Frage). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, da sich - aus welchen Gründen auch immer - die Geschädigte von sich aus für die Schadensabwicklung durch vorübergehende Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung entschieden hat. Dann sind für das Rechtsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Beklagten aber auch jene Schadensbeträge maßg...

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