Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert des Rechtsmittelverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Ein erheblich eingeschränkter Berufungsantrag ist für den Streitwert nicht maßgeblich, wenn die Reduzierung des Begehrens deutlich macht, dass statt einer Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts nur noch eine Reduzierung der Kostenlast erstrebt wird.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 9 O 135/00)

 

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig und hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 20.984,90 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Ausspruch zu Nr. 1 folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.

2. Im Hinblick auf Nr. 2 ist auszuführen: Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Berufungsstreitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers. Demnach wäre hier lediglich von 600 Euro auszugehen; insoweit hat die Beklagte eine Herabsetzung ihrer Zahlungspflicht erstrebt. Dieser Betrag weicht indessen erheblich von der Beschwer ab, die das erstinstanzliche Urteil für die Beklagte mit sich brachte. Die Beschwer belief sich auf 40.984,90 Euro (zuerkennender Zahlungsausspruch 20.984,90 Euro, zuerkennender Feststellungsausspruch 20.000 Euro).

Daraus ergibt sich, dass der eingeschränkte Rechtsmittelantrag, der im Schriftsatz v. 17.12.2004 angekündigt wurde, nicht mehr ernsthaft auf eine Fortführung des Rechtsstreits gerichtet gewesen sein kann (zumal dazu bereits aus Zulässigkeitsgründen eine Beschwer von mehr als 600 Euro hätte geltend gemacht werden müssen), sondern im Hinblick auf die bereits mit Schriftsatz v. 2.12.2004 in Aussicht gestellte und dann unter dem 20.12.2004 erklärte Abstandnahme vom Berufungsverfahren eingereicht wurde. Damit handelt es sich um eine willkürliche Verfahrensweise, die - in restriktiver Auslegung des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG - für die Streitwertfestsetzung außer Acht zu bleiben hat (BGHZ 70, 365 ff. = NJW 1978, 1263 f.).

Allerdings lässt sich zur Überzeugung des Senats ein willkürliches Verhalten nur im Hinblick auf das den Zahlungsausspruch betreffende Berufungsbegehren bejahen. Die Anfechtung des Feststellungsausspruchs, der unabhängig davon zu beurteilen ist, kann durchaus aufgrund in der Sache liegender Erwägungen unterblieben sein. Deshalb ist der Rechtsmittelstreitwert allein nach dem Zahlungsbetrag von 20.984,90 Euro zu bemessen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1315124

FamRZ 2005, 1767

AGS 2005, 162

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