Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtgebührenrechtlicher Einwand unzureichender Aufklärung über Kostenfolge
Leitsatz (amtlich)
Rügt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, dieser habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass im PKH-Verfahren Anwaltskosten entstehen, hindert das die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5; RVG-VV Nrn. 3200, 3335-3336; ZPO §§ 114, 127
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen 15 O 426/04) |
Tenor
In Sachen wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Rechtspflegers des LG Koblenz vom 20.10.2005 zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand ist nicht gebührenrechtlicher Art (§ 11 Abs. 5 RVG) und steht der Festsetzung der Gebühren entgegen.
Der Vortrag, es fehle aus nicht gebührenrechtlichen Gründen an einer Zahlungspflicht, bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner weitreichenden Substantiierung. Gleichwohl muss der Einwand des Antragsgegners aber sachlich nachvollziehbar sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Ergibt die im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung mögliche überschlägige Prüfung, dass die Behauptungen des Antragsgegners haltlos, aus der Luft gegriffen oder erkennbar unrichtig sind, so ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei vorzunehmen. Im vorliegenden Fall rügt die Antragsgegnerin vorrangig, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Anwaltskosten anfallen und von ihr zu tragen seien. Darin liegt grundsätzlich ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, der die Festsetzung hindert. Es steht der Vorwurf im Raum, die Antragsteller hätten sich schadensersatzpflichtig gemacht, so dass die Antragsgegnerin ihrer Inanspruchnahme letztlich mit dem Arglisteinwand begegnen könnte (OLG Koblenz v. 17.6.1997 - 14 W 340/97, NJW-RR 1998, 864). Ob dieser Vorwurf zu greifen vermag, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden, denn damit wäre der Rechtspfleger als Festsetzungsorgan überfordert. Das Festsetzungsverfahren ist seiner Natur nach auf die Prüfung der gebührenrechtlichen Seite des anwaltlichen Vergütungsanspruch beschränkt. Weitergehende Prüfungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sind grundsätzlich nicht vorgesehen. § 11 Abs. 5 ist daher bereits dann erfüllt, wenn dem Festsetzungsgesuch Einwendungen oder Einreden entgegen gehalten werden, die außerhalb des Gebührenrechts angesiedelt sind und die nicht "handgreiflich unrichtig" oder "ersichtlich aus der Luft gegriffen" sind. Einer näheren Substantiierung oder einer Schlüssigkeit bedarf es nicht (OLG Koblenz v. 17.6.1997 - 14 W 340/97, NJW-RR 1998, 864, m.w.N.).
Aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde ergibt sich ein solcher Hinweis nicht, wobei die Bezugnahme die Antragsteller auf § 49b Abs. 5 BRAO schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil es in dieser Vorschrift keinen Absatz fünf gibt. Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe durch die Einschaltung ihres bisherigen Bevollmächtigten wissen müssen, dass im PKH-Prüfungsverfahren Anwaltsgebühren anfallen, greift deshalb nicht, weil dies von jedem Bevollmächtigten anders gehandhabt werden kann, und zwar insb. auch im Hinblick auf die Hinweispflicht.
Soweit die Einwendung der Antragsgegnerin darin liegt, die Antragsteller hätte eine Schlechtleistung erbracht, ist diese Einwendung selbst dann beachtlich, wenn sie unschlüssig oder widerlegt erscheint (OLG Koblenz AGS 2002, 187). Die erfolglose Beschwerde löst Gerichtsgebühren aus (OLG Koblenz v. 15.5.2002 - 14 W 295/02, MDR 2002, 909 [910]). Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Fundstellen
FamRZ 2006, 636 |
JurBüro 2006, 199 |
ZAP 2006, 1026 |
Rpfleger 2006, 327 |
AGS 2006, 168 |
RVGreport 2006, 180 |
NJOZ 2006, 559 |
OLGR-West 2006, 268 |
RVG-Letter 2006, 27 |