Leitsatz (amtlich)
Zu den Gründen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (hier: Unsachliche Äußerungen in einem Telefonat).
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 10.02.2009; Aktenzeichen 10 O 11/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.03.2009 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.02.2009 aufgehoben und die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Weiland für begründet erklärt.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.04.2009 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.02.2009 ist damit gegenstandslos.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass sein Geschäftsführervertrag mit der Beklagten durch die Kündigungen vom 21.12.2007 und 23.04. 2008 nicht beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2010 fortbesteht. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte auf Bezahlung seiner Geschäftsführervergütung für die Monate November und Dezember 2007 in Anspruch. Widerklagend verlangt die Beklagte von dem Kläger u.a. Schadensersatz in Höhe von zuletzt 1.486.630,- EUR.
Am 24.9.2008 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Bereits in deren Verlauf wies der zuständige Einzelrichter darauf hin, dass er den Rechtsstreit ohne die Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme nicht für entscheidungsreif halte. Demgemäß erging am 01.12.2008 ein Hinweis- und Beweisbeschluss gem. § 358 a ZPO.
Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2009 überreichte der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter vom gleichen Tage. Darin wirft er dem abgelehnten Richter unter anderem eine unsachgemäße Verfahrensleitung beziehungsweise grobe Verfahrensverstöße vor. Der ergangene Beweisbeschluss sei grob fehlerhaft, weil die Widerklage schon aufgrund fehlender Beschlüsse des Aufsichtsrats der Beklagten unbegründet und die Klageerwiderung unerheblich sei. Noch immer fehlten die Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Kündigung vom 23.04.2008, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein Nachreichen der Beschlüsse vor Beginn der Beweisaufnahme sei nicht zulässig, da er, der Kläger, die Möglichkeit haben müsse, die Beschlüsse zu prüfen. Um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu wahren, habe das Gericht der Beklagten noch vor Erlass des Beweisbeschlusses eine Frist zur Vorlage der Aufsichtsratsbeschlüsse setzen müssen. Außerdem sei der Inhalt des Beweisbeschlusses falsch, er sehe eine Beweiserhebung über Inhalte vor, die entweder überhaupt nicht vorgetragen oder unstreitig seien, beziehungsweise einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellten. Die Häufung und die Schwere dieser Verfahrensverstöße begründeten die Ablehnung des Richters.
Außerdem stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf unsachliches Verhalten des Richters gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten. Dieser habe der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.1.2009 telefonisch mitgeteilt, dass die Beklagte und der Streitverkündete zu einem Vergleich bereit seien. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sie sehe nach der momentanen Prozesslage keine Vergleichsbasis, unter anderem weil bisher lediglich einer von vier notwendigen Beschlüssen des Aufsichtsrates der Beklagten vorläge. Auf die vorgetragenen Bedenken habe sich der abgelehnte Richter wie folgt geäußert: "Meinen Sie das ernst?" und "Für wen schreiben Sie das?"
In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 4.2.2009 hat der abgelehnte Richter die Äußerung "Meinen Sie das ernst?" eingeräumt. Möglicherweise habe er auch gefragt, für wen die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Schriftsätze schreibe.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 hat der Kläger den Einzelrichter wegen dessen Verhaltens in der Sitzung vom 04.02.2009 erneut abgelehnt. Zu diesem Gesuch hat der abgelehnte Richter unter dem 20.02.2009 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben.
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 10.2.2009, dem Kläger zugestellt am 25.02.2009, bzw. mit Beschluss vom 25.02.2009, dem Kläger zugestellt am 18.03.2009, zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 10.02.2009, beim Beschwerdegericht am 11.03.2009 per Telefax eingegangen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.3.2009 und der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.02.2009, beim Beschwerdegericht am 01.04.2009 per Telefax eingegangen, mit Beschluss vom 06.04.2009 nicht abgeholfen.
Die Beklagte und der Streithelfer der Beklagten hatten Gelegenheit, zu beiden sofortigen Beschwerden Stellung zu nehmen.
II.
Die form- und fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2009 ist begründet. Auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei darf auf Grund des Verhaltens des abgelehnten Richters - auch wenn Befangenheit objektiv nicht vorliegen mag - Misstrauen gegen die Unparteilichkeit seiner Amtsführung hegen.
1.
Das folgt allerdings nic...