Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 03.03.1995; Aktenzeichen 4 O 265/91) |
LG Trier (Beschluss vom 21.02.1995; Aktenzeichen 4 O 350/92) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers werden die eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts Trier vom 21. Februar 1995 (4 O 148/91, 4 O 125/92 und 4 O 350/92) sowie vom 3. März 1995 (4 O 265/91) aufgehoben.
Der Rechtspfleger darf die streitigen Kostenfestsetzungsanträge nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässigen sofortigen Beschwerden des Antragstellers, die gemäß § 147 ZPO in einem einheitlichen Verfahren zusammenzufassen sind, haben in der Sache Erfolg.
Der Rechtspfleger hat die beantragten Kostenfestsetzungen zu Unrecht unter Hinweis auf § 19 Abs. 5 BRAGO versagt. Nach dieser Bestimmung ist eine Festsetzung dann abzulehnen, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Das ist hier indes nicht der Fall.
Allerdings hat sich der Antragsgegner gegenüber dem Festsetzungsbegehren des Antragstellers mit behaupteten Schadensersatzansprüchen verteidigt. Das ist jedoch völlig substanzlos geschehen und daher unbeachtlich. Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, daß ein Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 BRAGO keiner näheren Erläuterung und besonderen Substantiierung bedarf (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1986 – 14 W 421/86 = JurBüro 1986, 1668, vom 25. Mai 1993 – 14 W 289/93 und vom 14. Juli 1994 – 14 W 376/94). Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß sich aus dem Vorbringen der Partei ein sachlicher Kern ergeben muß, der ein Rechtschutzinteresse für eine Prüfung in einem gesonderten Rechtstreit begründet (Beschluß vom 14. Januar 1994 – 14 W 4/94). Die zur Abwehr des Kostenfestsetzungsantrags aufgestellten Behauptungen müssen in irgendeiner Weise nachvollziehbar sein und jedenfalls im Ansatz erkennen lassen, daß das Festsetzungsverlangen möglicherweise unberechtigt ist. Ergibt bereits eine überschlägige Prüfung die offensichtliche Haltlosigkeit der Behauptungen, kann die Kostenfestsetzung nicht abgelehnt werden (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1994, a.a.O.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 11. Auflage, § 19 Rdnr. 35).
So ist es auch hier: Der Antragsgegner hat auf alle streitigen Kostenfestsetzungsanträge hin mitgeteilt, daß die Gebührenansprüche „durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung” erloschen seien. Als der Antragsteller darauf erwidert hat, es gebe keine Schadensersatzforderung, Einwendungen irgendwelcher Art seien bisher auch nie erhoben worden und das Vorbringen des Antragsgegners sei „schlechthin aus der Luft gegriffen”, hat sich der Antragsgegner darauf zurückgezogen, daß seine Einwände „keineswegs schlechthin aus, der Luft gegriffen” seien. Ihm stünden Schadensersatzansprüche zu, die die Gebührenforderungen des Antragstellers bei weitem überstiegen. Wenn auch bisher eine förmliche Aufrechnung nicht erfolgt sei, so bestehe doch diese Möglichkeit nach wie vor. Die materielle Berechtigung der geltend gemachten Gegenansprüche sei in dem Verfahren nach § 19 BRAGO nicht zu berücksichtigen.
Damit erschöpft sich die Verteidigung des Antragsgegners in einer bloßen Rechtsbehauptung, ohne daß ein sachlicher Anknüpfungspunkt überhaupt nur angedeutet würde; es fehlt jeglicher Tatsachenvortrag. Der Antragsgegner sagt nicht einmal, ob die behaupteten Gegenansprüche mit der Prozeßvertretung des Antragstellers im Zusammenhang stehen oder auf sonstigen Gründen beruhen. Angesichts des Vertrags des Antragstellers, die Gegenansprüche entbehrten jeder erdenklichen Grundlage, fehlt es deshalb an einem tauglichen Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 BRAGO.
Der Kostenausspruch beruht auf § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO.
Unterschriften
Bischof, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen