Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Verfahrenspflegers

 

Normenkette

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Cochem (Beschluss vom 23.04.2003; Aktenzeichen 4b F 288/01)

 

Tenor

Der Beschluss des AG – FamG – Cochem vom 23.4.2003 wird teilweise abgeändert und die dem Verfahrenspfleger auf seinen Antrag vom 18.2.2003 zu erstattende Vergütung auf 1.269,58 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 18.2.2003 beantragt der Verfahrenspfleger, seine Vergütung und Auslagen für die Zeit vom 21.11.2001 bis 29.3.2002 auf 1.269,58 Euro festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger nur auf erstattungsfähige Kosten von insgesamt 355,03 Euro erkannt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auch in der Sache begründet ist.

Der Verfahrenspfleger hat gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, 1908i Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und nach § 1835 Abs. 1, 4 BGB auf Vergütung seiner Tätigkeit entspr. §§ 1836a BGB, 1 BVormVG. Dabei ist der Aufwand und diejenige Tätigkeit zu vergüten, die zur Erfüllung der dem Verfahrenspfleger übertragenen Aufgabe erforderlich waren (KG B. v. 12.4.2001 – 19 WF 67/01, KGReport Berlin 2001, 383; OLG Brandenburg v. 14.8.2001 – 9 WF 118/01, FamRZ 2002, 626). Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der in § 50 FGG umrissenen Aufgabe des Verfahrenspflegers. Dieser soll „als Anwalt” des Kindes sein Interesse ggü. dem Gericht vertreten, wenn zu befürchten ist, dass dieses zu den Interessen der Eltern in einem erheblichen Gegensatz steht. Der Gesetzgeber wollte Defiziten des Verfahrens, die bei der Wahrung der Interessen des Kindes trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Einschaltung des Jugendamtes auftreten können, Rechnung tragen und dem Kind, welches im Verfahren anders als die Eltern regelmäßig nicht vertreten wird, die Möglichkeit geben, dem Gericht seinen Willen und sein Interesse möglichst authentisch zur Kenntnis zu bringen (vgl. BT-Drucks. 13/4899, 129 f.). Damit umfasst die Aufgabe des Verfahrenspflegers die Ermittlung dieses subjektiven Kindeswillens, die Geltendmachung dieses Willens vor Gericht, aber auch die Begleitung des Kindes zu dem Gerichtstermin. Darauf beschränkt sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers indes auch. Er hat sich nicht darüber hinaus an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen (OLG Brandenburg v. 14.8.2001 – 9 WF 118/01, FamRZ 2002, 626; OLG Schleswig v. 28.1.2000 – 15 WF 101/99, OLGReport Schleswig 2000, 177; KG FamRZ 2000, 1300). Er hat keine Sachverständigenfunktion und ist kein Mediator, mag das auch objektiv nützlich sein und möglicherweise zu der Konfliktlösung beitragen. Er hat auch keine sonstigen pflegerischen Aufgaben für das Kind wahrzunehmen wie z.B. Begleitung zu Umgangskontakten (vgl. OLG Düsseldorf v. 15.3.2002 – 5 WF 287/01, FamRZ 2003, 167; OLG Stuttgart v. 10.9.2002 – 8 WF 26/02, FamRZ 2003, 322).

Das bedeutet indes nicht, dass die Aufgabe des Verfahrenspflegers derjenigen eines Rechtsanwalts gleichkommt (so aber OLG Frankfurt v. 24.6.1999 – 6 WF 96/99, FamRZ 1999, 1293 [1294]) und er, wie es dessen Aufgabenbild entspricht, sich darauf beschränken darf und damit im Sinne des Erforderlichkeitsprinzips darauf beschränken muss, soll die Tätigkeit erstattungsfähig sein, allein mit dem Kind zu sprechen, um dann dessen Willen zu formulieren. Ein derart beschränkter Aufgabenkreis wird zwar nahe gelegt durch § 50 Abs. 3 FGG, wonach die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben und aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden (KG v. 12.4.2001 – 19 WF 67/01, KGReport Berlin 2001, 383 [384]). Jedoch sieht der Gesetzgeber auch die Möglichkeit, dass die Interessen des Kindes durch einen Rechtsanwalt nicht ausreichend vertreten werden. Dann kann das Gericht daneben einen Verfahrenspfleger für das Kind bestellen. Mithin ist der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers doch im Einzelfall weiter, als es der Verpflichtung des Rechtsanwalts entspricht. Das ist dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür da sind, dass der verbal durch das Kind geäußerte Wille nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht, oder wenn das Kind diesen nicht äußert. In diesen Fällen entspricht es nicht anwaltlichen Aufgaben, den wahren Willen „des Mandanten” zu erforschen. Das herauszufinden, ist aber nach der gesetzgeberischen Vorstellung Aufgabe des Verfahrenspflegers. Mithin muss es nach Auffassung des Senats auch zur Kompetenz des Verfahrenspflegers gehören, die Plausibilität des geäußerten Kindeswillens durch Ermittlungen in dessen Umfeld durch außergerichtliche Gespräche zu überprüfen (OLG Koblenz v. 6.6.2002 – 9 WF 358/02, OLGReport Koblenz 2002, 408; 11 WF 590/02; ebenso OLG Karlsruhe v. 22.12.2000 – 2 WF 91/00, OLGReport Karlsruhe 2001, 435; v. 27.12.2000 – 2 WF 1...

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