Entscheidungsstichwort (Thema)
Totschlag. körperliche Durchsuchung mit Entkleidung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 02.04.2001; Aktenzeichen 7 StVK 357/01) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 29.10.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1745/01) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 2. April 2001 wird als unzulässig verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Entscheidung betrifft hinsichtlich der Amtsermittlungspflicht einen Einzelfall und ist daher nicht rechtsbeschwerdefähig (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Auflage, § 116 Rdn. 2). Im Übrigen ist die Entscheidung sachgerecht.
Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 48 a, 13 GKG auf 500 DM festgesetzt.
Unterschriften
Pott, Mertens, Henrich
Fundstellen
Dokument-Index HI1622278 |
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