Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag. körperliche Durchsuchung mit Entkleidung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 02.04.2001; Aktenzeichen 7 StVK 357/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.10.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1745/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 2. April 2001 wird als unzulässig verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Entscheidung betrifft hinsichtlich der Amtsermittlungspflicht einen Einzelfall und ist daher nicht rechtsbeschwerdefähig (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Auflage, § 116 Rdn. 2). Im Übrigen ist die Entscheidung sachgerecht.

Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 48 a, 13 GKG auf 500 DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Pott, Mertens, Henrich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622278

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