Verfahrensgang
Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen VK 16/06) |
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass sich der Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt hat.
2.
Die Antragstellerin trägt
a)
die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens;
b)
die der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen;
c)
die der Beigeladenen zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
3.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.
4.
Der Beschwerdewert wird auf 13.448 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Die Antragstellerin, die gegen den ihren Nachprüfungsantrag vom 18. Mai 2006 zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2006 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat in der heutigen mündlichen Verhandlung den Nachprüfungsantrag und das Rechtsmittel mit Zustimmung der Antragsgegnerin - einer Einwilligung der Beigeladenen bedurfte es nicht (BayObLG v. 11.05.2004 - Verg 3/04 in juris) - zurückgenommen.
Damit haben der Nachprüfungsantrag und auch das Nachprüfungsverfahren wegen des Wegfalls einer Verfahrensvoraussetzung ihre Erledigung gefunden; die Entscheidung der Vergabekammer (einschließlich Kostenentscheidung, Senatsbeschl. v. 8. Juni 2006 - 1 Verg 4 und 5/06 in juris) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde sind gegenstandlos geworden.
Der Senat hat somit nur eine (neue) Kostengrundentscheidung zu treffen und den Beschwerdewert festzusetzen.
II.
1.
Mangels eines anderen als Kostenschuldner in Frage kommenden Beteiligten hat die Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
2.
a)
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO-RP (zur Anwendbarkeit landesrechtlicher Kostenvorschriften bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages siehe OLG München v. 06.02.2006 - Verg 23/05 in juris) hat die Antragstellerin nach billigem Ermessen die der Antragsgegnerinim Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihr Nachprüfungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest wegen Unverständigkeit ihres Teilnahmeantrags erfolglos geblieben wäre,
b)
Zu den notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin gehören auch die Kosten für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten. Zwar ist von einem öffentlichen Auftraggeber regelmäßig zu erwarten, dass seine für die Beschaffung verantwortlichen Mitarbeiter die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten können und weiter in der Lage sind, ihren Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen (st. Rspr. des Senat, vgl. Beschl. v. 07.07.2004 -1 Verg 1 und 2/04 in juris). Vorliegend kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aber ausnahmsweise als notwendig angesehen werden, weil neben Fragen der (materiellen) Rügepräklusion auch Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem - in den Verdingungsordnungen nur rudimentär geregelten - Teilnahme-Wettbewerb zu bearbeiten waren.
3.
Eine Erstattung der der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (weshalb es auch keiner Entscheidung bedarf, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war). Anders als Art. 80 BayVwVfG (siehe OLG München a.a.O.) regelt das hier anzuwendende Recht des Landes Rheinland-Pfalz lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen hat und eine Kostenerstattung nur in den ausdrücklich geregelten Fällen stattfinden soll (Oster, AGVwGO, Kommunal- und Schulbuchverlag 1998 S. 98). Dafür spricht insbesondere, dass der Landesgesetzgeber auch die jüngste, am 1. November 2003 in Kraft getretene Änderung des AGVw-GO nicht zum Anlass genommen hat, die Erstattungsfähigkeit von Auslagen anderer Beteiligter zu regeln, obwohl seit langem bekannt ist dass die geltende Regelung - die im Übrigen hinsichtlich der Beigeladenen § 80 Abs. 1 VwVfG entspricht (siehe dazu BGH v. 25.10.2005 - X ZB 26/05 in juris) - nicht unumstritten ist (vgl. Oster a.a.O.; Senatsbeschl v. 8. Juni 2006 a.a.O.).
4.
Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO neben den Verfahrenskosten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen de...