Leitsatz (amtlich)
Genießt ein Hausanwesen keinen Schutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, welches nicht lediglich von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt wird, ist ein solches Immobilienvermögen grundsätzlich für die Verfahrenskosten einsetzen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Wohnungen von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt werden und ihrer Größe nach angemessen i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind.
Verfahrensgang
AG Mayen (Beschluss vom 06.06.2013; Aktenzeichen 8b F 206/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz vom 15./19.8.2013 werden der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss des AG - Familiengericht - Mayen vom 6.6.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.9.2013 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das AG - Familiengericht - Mayen zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz ist auch sonst zulässig, insbesondere gem. § 13 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Der Bezirksrevisor rügt zu Recht, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin nach deren dargelegten und belegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in Betracht kommt. Denn die Antragstellerin hat zum einen nicht ausreichend schlüssig mitgeteilt, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sie die Verfahrenskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen kann.
Die Antragstellerin gibt an, lediglich über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 500 EUR/mtl. zu verfügen. Als Nachweis legt sie eine Bestätigung einer/s Frau/Herrn ... [A] über monatliche Mietzahlungen von 300 EUR sowie eine Erklärung ihres Sohnes, dass dieser ihr 200 EUR Kostgeld im Monat zahle, vor. Zutreffend weist der Bezirksrevisor darauf hin, dass es sich bei Kostgeld nicht um Miete handelt, sondern um eine Gegenleistung für erfolgte Verköstigung und dgl. Folglich stehen der selbst mietfrei wohnenden Antragstellerin für ihre eigene Lebenshaltung nebst Wohnnebenkosten im Monat nur 300 EUR zur Verfügung. Das ist deutlich weniger als der sog. Hartz IV Satz nach SGB II und folglich nicht schlüssig.
Darüber hinaus zeigt die sofortige Beschwerde zutreffend auf, dass die Antragstellerin (Mit-)Eigentümerin eines Wohnhauses ist. Ausreichende Angaben der Antragstellerin hierzu aber fehlen. Soweit sich diesbezüglich etwas aus der Akte ergibt, müsste es sich um ein Mehrfamilienhaus für drei Parteien handeln, wobei eine Wohnung von der Antragstellerin selbst bewohnt wird. Unabhängig davon, ob die Wohnung der Antragstellerin ihrer Größe nach noch unter den Schutz nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen würde, was vorliegend grundsätzlich nur bei einer Wohnungsgröße von maximal 70 qm der Fall wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2013 - 13 WF 745/13 - juris und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159), genießt das Hausanwesen bereits deshalb keinen Schutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und nicht lediglich von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt wird. Eine solches Immobilienvermögen muss ein Beteiligter grundsätzlich für Verfahrenskosten einsetzen und kann ein Verfahren nicht zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler führen, um die eigene Vermögensbildung weiter betreiben zu können. Vorausgesetzt dies behindert die Verwertung nicht, könnte es allenfalls zulässig sein, vor der Verwertung Wohnungseigentum zu bilden und sodann die von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnte(n) Wohnung(en) -ihre Angemessenheit nach den o.g. Ausführungen vorausgesetzt -zu behalten (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 23.7.2013 - 7 WF 663/13). Dass eine Verwertung keinen Überschuss erzielen würde, ist nicht dargetan. Soweit das Hausanwesen im Miteigentum beider Ehegatten steht, stünde der Antragstellerin schließlich ein einklagbarer Anspruch auf Mitwirkung an der Verwertung zu.
Steht der Verkauf eines Hauses bevor oder hat er verfahrenskostenhilferechtlich zu erfolgen, ist sodann wiederum bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss der Einsatz des Erlöses zwecks Begleichung der Verfahrenskosten anzuordnen (vgl. OLG Köln FamRZ 2007, 296 und Senatsbeschluss vom 4.9.2013 - 13 WF 682/13 - juris sowie OLG Koblenz Beschl. v. 23.8.2013 - 7 WF 646/13). Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbe...