Verfahrensgang
AG Montabaur (Entscheidung vom 26.06.2013) |
GStA Koblenz (Aktenzeichen 3 SsRs 90/13) |
StA Koblenz (Aktenzeichen 2020 Js 71952/12. 13 OWi) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Juni 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Nach Anhörung des Betroffenen hat die Kreisverwaltung M. durch Bußgeldbescheid vom 5. Juli 2012 gegen ihn eine Geldbuße von 80 € wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h festgesetzt. Ihm wird zur Last gelegt, am 12. April 2012 um 12:05 Uhr auf einem näher bezeichneten Streckenabschnitt der BAB A3 die dort angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h überschritten zu haben.
Nach Einspruchseinlegung gab das Amtsgericht ein Gutachten zur Klärung der Fahreridentität in Auftrag und bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 17. April 2013. Nach drei Terminsverlegungen wegen Verhinderung des Verteidigers bestimmte der Bußgeldrichter letztlich Hauptverhandlungstermin auf den 26. Juni 2013 um 9:30 Uhr.
Mit Telefax vom 25. Juni 2013, 14:19 Uhr, beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben, weil der Betroffene an Brechdurchfall erkrankt sei. Hilfsweise beantragte er, die Hauptverhandlung auszusetzen, um weitere Unterlagen und Beweismaterialien beizuziehen, unter anderem den Falldatensatz der Messreihe. Mit um 14:36 Uhr übermittelten Telefax teilte der Bußgeldrichter dem Verteidiger mit, dass das vorlegte ärztliche Attest vom 25. Juni 2013 - das zweitägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte - zur Entschuldigung nicht geeignet sei, der Termin bestehen bleibe und ergänzende Fragen zu klären seien, nach deren Beantwortung erneut über den Terminverlegungsantrag entschieden werden könne. Auch dem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung könne nicht entsprochen werden; der Falldatensatz müsse nicht herausgegeben werden, weil es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele und keinerlei Hinweise für eine fehlerhafte Messung gegeben seien. Um 17:41 Uhr übermittelte der Verteidiger dem Amtsgericht ein weiteres Telefax, in welchem er erneut Aufhebung des Hauptverhandlungstermins beantragte und als Erklärung des Betroffenen mitteilte, dieser räume die Fahrereigenschaft ein, so dass die Sachverständige abgeladen werden könne. Außerdem gab er eine Erklärung des Betroffenen über dessen Gesundheitszustand wieder, wonach dieser wegen der mit der Durchfallerkrankung verbundenen Kreislaufstörungen, die mit Erbrechen und Schwindel einhergingen, verhandlungs- und reiseunfähig sei. Um 20:05 Uhr übermittelte der mit Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG ausgestattete Verteidiger dem Amtsgericht ein weiteres Telefax, in dem er beantragte, den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2013 zu entbinden. Zur Begründung führte er aus (Bl. 133 d.A.):
"Der Betroffene hat sich zur Sache geäußert. Weitere Angaben zur Sache wird er nicht machen.
Eine Anwesenheit des Betroffenen ist auch zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Insbesondere steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen aufgrund seiner Einlassung fest.
Der Betroffene ist anwaltlich vertreten. Der Unterzeichner ist zur Verteidigung und Vertretung des Betroffenen auch für den Fall von dessen Abwesenheit bevollmächtigt."
Am 26. Juni 2013 teilte das Amtsgericht der Sachverständigen um 7:29 Uhr per E-Mail mit, dass sie um 9:30 Uhr nicht zu erscheinen brauche. Nachdem nach Zuwarten bis 10:10 Uhr weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, entband der Bußgeldrichter durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu diesem Hauptverhandlungstermin und wies den Antrag auf Terminsaufhebung zurück. Anschließend wurde die Hauptverhandlung gestützt auf § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt und der Betroffene durch Urteil vom selben Tag wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Das schriftliche Urteil befasst sich wie folgt mit den am Tag vor der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (UA S. 3):
"Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 25.06.2013 beantragt, den Termin zur Hauptverhandlung vom 26.06.2013 zu verlegen. Mit Beschluss vom 25.06.2013 hat das Gericht den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 128 der Akten verwiesen. Dem Verlegungsantrag war nicht stattzugeben, nachdem die Hauptverhandlung bereits 3 Mal auf Antrag des Verteidigers verlegt worden war und das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet war zu klären, ob der Betroffene tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig erkrankt war. Ebenso zurückzuweisen war sein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, da dem Verteidiger alle Unterlagen...