Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 18.10.1996; Aktenzeichen 4 OH 24/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1996, soweit durch ihn der Antrag der Antragsgegnerin, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, zurückgewiesen worden ist, teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Den Antragstellern werden als Gesamtschuldnern 3/5 der der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Der weitergehende Kostenantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/5 den Antragstellern als Gesamtschuldnern und zu 2/5 der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteiler haben wegen verschiedener Feuchtigkeitsschäden in ihrem Neubau, die sie auf den fehlerhaften Einbau von Fenstern und Schiebeelementen zurückführen, sowie wegen des Einbruchs von Zugluft und Kälte, den sie auf die fehlerhafte Herstellung der Rolladengurtauslässe zurückführen, gegen die Antragsgegnerin das selbständige Beweisverfahren angestrengt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 15. August 1995 nur einen Teil der beanstandeten Arbeiten für mangelhaft erklärt und insoweit die Mängelbeseitigungskosten errechnet. Nachdem den Antragstellern gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO Frist zur Klageerhebung bestimmt worden war, haben diese in einer „Klagebegründung” mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten der Antragsgegnerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 10. April 1996 zurückgewiesen, weil der Kostenantrag im Gesetz keine Grundlage finde und im übrigen auch keine statthafte Klage erhöben worden sei.
Am 23. August 1996 hat die Antragsgegnerin den Kostenantrag gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO gestellt. Dem sind die Antragsteiler mit der Erklärung entgegengetreten, sie hätten zwar keine Klage erhoben, aber fristgerecht die Erledigung erklärt. Außerdem haben sie beantragt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Durch Beschluß vom 18. Oktober 1996 hat das Landgericht die wechselseitigen …
Kostenanträge der Parteien zurückgewiesen, und zwar bezüglich der Antragsteller unter Hinweis auf die bereits am 10. April 1996 getroffene Entscheidung. Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Kostenentscheidung, da der Hauptsacheanspruch erfüllt sei und eine darauf gerichtete Klage gegenstandslos sein würde.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin form- und fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, daß der Gutachter lediglich einen Teil der Mängel anerkannt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat einen Teilerfolg.
Nach § 494 a Abs. 2 ZPO hat das Gericht, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist Klage im Hauptsacheverfahren erhebt, auf Antrag des Antragsgegners durch Beschluß auszusprechen, daß der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Diese Bestimmung gilt ab 01. April 1991 und soll eine im Gesetz bestehende Lücke schließen. Die Kosten des isolierten Beweisverfahrens werden als Kosten des Hauptverfahrens angesehen. Dies kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Antragsteiler nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht. Hat der Gegner im selbständigen Beweisverfahren Kosten aufgewendet und ein günstiges Ergebnis erreicht, konnte er diese Kosten früher dennoch nicht vom Antragsteller erstattet verlangen. Durch § 494 Abs. 2 ZPO soll er nunmehr so gestellt werden, als habe er obsiegt (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses in BT-Drucks 11/8283 S. 47/48). Gegenstand des Kostenausspruchs sind aber allein die außergerichtlichen Kosten des Beweis- bzw. Antragsgegners (vgl. auch Bischof, JurBüro 1992, 779, 781).
Im Streitfall haben die Antragsteller innerhalb der ihnen gesetzten Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage in der Sache lediglich die Erledigung durch Mängelbeseitigung mitgeteilt. Dies hat rechtlich zwei Folgen:
1. Soweit es um Mängel geht, die der Gutachter nicht anerkannt hat, sind den Antragstellern die entsprechenden außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin ohne weiteres gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.
2. Soweit Mängel betroffen sind, die der Gutachter als berechtigt anerkannt hat und welche die Antragsgegnerin demgemäß beseitigt hat, ist deren Kostenantrag unbegründet. Der Antragsgegner darf bezüglich des Teils des Begehrens des Antragstellers, den zu erfüllen er verpflichtet ist, im selbständigen Beweisverfahren kostenmäßig nicht besser stehen als im Hauptsacheverfahren (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 494 a Rdnr. 4: Der Erfüll...