Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung
Normenkette
GKG §§ 62, 66 ff.; RVG § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen 16 O 513/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.12.2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 EUR.
Gründe
Durch Beschluss vom 15.11.2005 hat das LG den Streitwert - vorläufig - auf 4.118,69 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 13.12.2005 hat das LG unter Bezugnahme auf den Streitwertbeschluss der Kammer vom 15.11.2005 auf seine sachliche Unzuständigkeit hingewiesen.
Mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde erstrebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung des Streitwerts auf einen Betrag, der die sachliche Zuständigkeit des LG begründet.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und musste daher verworfen werden.
Die Streitwertfestsetzung durch das LG Koblenz erfolgte nach dem Verständnis des Senates gem. § 62 GKG n.F. Denn auf die nach dem 1.7.2004 eingegangene Klage ist nach § 72 GKG n.F. das Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 anzuwenden. Daher geht der Senat von einer Streitwertfestsetzung durch das LG gem. § 62 GKG n.F. aus.
§ 62 GKG n.F. entspricht inhaltlich § 24 GKG a.F., während in § 63 GKG n.F. die Regelungen von § 25 Abs. 1 GKG a.F. enthalten sind. Die möglichen Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzungen sind nunmehr in den § 66 ff. GKG n.F. geregelt. Bereits nach der bisherigen Regelung war eine Entscheidung nach § 24 GKG a.F. nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rz. 1 zu § 24 GKG a.F.) und eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 1 GKG a.F. konnte ebenfalls nicht isoliert, sondern - bei Beschwer, die hier nicht gegeben ist - nur i.V.m. einer Vorschussanforderung angefochten werden (Hartmann, a.a.O., Fn. 14 zu § 25 GKG a.F.). Insoweit sollte die n.F. des Gerichtskostengesetzes, insb. § 68 GKG n.F. keine Erweiterung der bisherigen Rechtsmittel regeln (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 942).
Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss nach § 68 GKG n.F. ist danach nicht statthaft.
Auch nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist die Beschwerde nicht statthaft. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung des LG.
Die Frage, ob die Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn sie sich gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung durch den beauftragten Rechtsanwalt richtet, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird aus der Regelung des § 9 Abs. 2 BRAGO a.F., der dem heute geltenden § 32 Abs. 2 RVG entspricht, ein selbständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts für diese Fälle hergeleitet (OLGR Köln, 2000, 323, Schneider, Streitwertbeschwerde des Anwalts, MDR 2000, 380 [381]). Nach anderer Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BRAGO a.F. (heute § 32 Abs. 2 RVG) einschränkend dahin auszulegen, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfinden soll (OLGR Jena 1999, 392; OLGR Frankfurt 1999, 43; OLG Hamm MDR 2005, 1309; Meyer, Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 25 Abs. 1 5. 1 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO?, JurBüro 2000, 396).
§ 32 Abs. 2 RVG verleiht dem Rechtsanwalt zwar ein eigenes Beschwerderecht. Die Vorschrift eröffnet aber keine über die Regelungen nach dem Gerichtskostengesetz hinausgehende Beschwerdemöglichkeit. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist. Das Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann aber nicht weiter gehen, als dasjenige, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestanden hätte, wenn eine vorläufige Wertfestsetzung unterblieben wäre. Hinzu kommt, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts - abhängig vom Verfahrensstand - mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann, die Anlass für eine mehrfache Änderung der Entscheidung im laufenden Verfahren sein kann. Würde sich an jede Änderung ein Beschwerdeverfahren des Rechtsanwalts anschließen, so könnte der Rechtsstreit ohne entsprechende Notwendigkeit und ohne dass die Partei die Möglichkeit hätte, hierauf Einfluss zu nehmen, über Gebühr verzögert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel nicht statthaft ist, ist das Verfahren nicht gebührenfrei gem. § 66 Abs. 8 GKG n.F. (BGHR GKG, § 25 Abs. 3 S. 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).
Fundstellen
Haufe-Index 1714521 |
NJOZ 2007, 1387 |