Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrssicherungspflicht auf einem Weihnachtsmarkt
Leitsatz (amtlich)
Erfordert der Betrieb eines Verkaufsstandes auf einem Weihnachtsmarkt die Verlegung eines 25 mm dicken Wasserschlauchs, ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn der Schlauch durch eine 5 mm dicke, rechts und links je 60 cm überlappende Gummimatte gesichert wird.
Normenkette
BGB §§ 253, 276 Abs. 2, § 823
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 230/08) |
Tenor
In Sachen ...wegen Verkehrssicherungspflicht bei einer Sonderveranstaltung weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
1. Die Klägerin kam am 15.12.2007 vormittags gegen 10.00 Uhr auf dem Koblenzer Weihnachtsmarkt zu Fall und verletzte sich bei dem Sturz. Sie war im Bereich einer 120 cm breiten und 0,5 cm dicken dunklen Gummimatte über einen mittig unter der Matte verlegten 2,5 cm dicken Wasserschlauch gestolpert. Der dafür verantwortlichen Beklagten lastet die Anspruchstellerin an, weitere Sicherungsmaßnahmen versäumt zu haben. Dem ist das LG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
2. Das hält den Berufungsangriffen stand. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche zu.
Der Berufungsführerin ist zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Beklagte als Betreiberin des Standes, der durch den Schlauch mit Wasser versorgt wurde, verpflichtet war, die Besucher vor solchen Gefahren zu schützen oder zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergaben und nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar waren.
Der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügte die Beklagte indes, indem sie den Wasserschlauch mit schwarzen Gummimatten abdeckte. Hierdurch hatte die Beklagte den auf dem Pflaster verlegten und dort nicht ohne weiteres erkennbaren schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachtsmarktes hinreichend gesichert.
Dass dadurch eine mittig erhöhte, jedoch im Randbereich minimale Stufe entstand, ist angesichts der Gesamtbreite der Matte von 1,20 Meter unerheblich.
Besucher eines Weihnachtsmarktes bewegen sich im Allgemeinen schlendernd mit kleinen Schritten. Daher war zu erwarten, dass sie bei einem Fußschritt ohne Blickkontakt zum Boden zunächst auf den lediglich 5 mm hohen Randbereich der Gummimatte traten.
Dieser Untergrund unterschied sich deutlich von der umgebenden Pflasterung und musste jeden Besucher, der in seinem Wahrnehmungsvermögen nicht beeinträchtigt war, dazu veranlassen, den Blick auf den Boden zu richten, wo die durch den Wasserschlauch vorhandene weitere Erhöhung deutlich erkennbar war.
Die mittig unter der Matte verlaufende, insgesamt nur 3 cm hohe Schwelle als "Hindernis" zu bezeichnen, hält der Senat für überzogen.
Eines Hinweises, etwa durch in Augenhöhe platzierte Warntafeln, bedurfte es nicht. Besucher, die außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten die Matte mit dem darunter verlegten Schlauch zügigen Schrittes oder gar laufend querten, waren nicht jenen Ablenkungen ausgesetzt, die für Besucher des Weihnachtsmarktes während der Betriebszeit bestanden.
Auf den Umstand, dass die Ausstattung eines Weihnachtsmarktes mit derartigen Hinweis- und Warnschildern nicht zu der vom gewöhnlichen Besucher erwarteten stilvollen, die vorweihnachtliche Stimmung fördernden Gestaltung passt, kommt es daneben nicht entscheidend an.
Die Gummimatte hob sich bei dem zu erwartenden Erstkontakt im niedrigen Randbereich derart deutlich vom Untergrund ab, dass der bedauerliche Sturz und seine Folgen zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) auf einer Unachtsamkeit der Klägerin beruhen.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung sollte kostensparend zurückgenommen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 2155491 |
NJW-RR 2009, 1473 |
ZMR 2010, 36 |
MDR 2009, 806 |
NZV 2010, 88 |
GuT 2009, 125 |