Leitsatz (amtlich)

1. Das Pro-ViDa-System ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt, wobei in Fällen von mehr als 100 km/h ein Abzug von 5 % zugunsten des Betroffenen im Regelfall ausreichend ist.

2. Eine ProViDa-Messung bleibt trotz vorzeitigen Erlöschens der Eichung infolge Reifenwechsels verwertbar, wenn die Umbereifung sich nur zugunsten des Betroffenen ausgewirkt haben kann (hier: Umrüstung von Winter- auf Sommerreifen mit größerem Außendurchmesser).

 

Verfahrensgang

StA Trier (Aktenzeichen 8012 Js 25032/00 OWi)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 30. März 2001 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Daun hat den Betroffenen am 30. März 2001 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 300 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen des Urteils befuhr der Betroffene am 31. Mai 2000 um 18. 39 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn A 48 in Richtung Trier. Auf dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt war ab Streckenkilometer 64, 30 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt (beidseitig der Fahrbahn angebrachte Zeichen 274 mit Zusatzschild "auf einer Strecke von 14 km"). Bei Streckenkilometer 67, 15 und 70, 35 waren jeweils gleichartige Schilder aufgestellt, die lediglich die Länge der Verbotsstrecke nunmehr mit 11 bzw. 8 km auswiesen. Der Grund für diese Regelung lag in der schlechten Fahrbahnbeschaffenheit des Streckenabschnittes und der daraus resultierenden Unfallhäufigkeit. Da der Betroffene den Bereich der zweiten Geschwindigkeitsbegrenzung mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befuhr, fiel er Polizeibeamten auf, die zu dieser Zeit mit Hilfe einer in ihrem Fahrzeug installierten ProViDa-Anlage Geschwindigkeitsmessungen durchführten. Die Beamten fuhren dem Betroffenen nach und begannen zwischen der zweiten und dritten Geschwindigkeitsbegrenzung mit der Messung. Nach deren Ergebnis betrug die Geschwindigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 % 153 km/h. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass die letzte Eichung der ProViDa-Anlage am 7. Dezember 1999 (gültig bis Ende 2000) erfolgt war und dass zu diesem Zeitpunkt Winterreifen der Größe 195/65 R 15 mit einem wirksamen Radumfang von 1928 mm montiert waren. Anlässlich der Durchführung der Messung am 31. Mai 2000 war das Fahrzeug mit Sommerreifen der Größe 205/65 R 15 ausgestattet. Ein Nachtrag zum Eichschein mit Feststellung des wirksamen Reifenumfangs dieser Reifen lag nicht vor. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. -Ing. Pinter eingeholt, ausweislich dessen der wirksame Umfang dieser Sommerreifen größer gewesen ist als der der Winterreifen, so dass sich lediglich eine Messungenauigkeit zugunsten des Betroffenen ergeben habe.

Das Amtsgericht hat vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies damit begründet, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte (er war bereits an zwei Schilderpaaren vorbeigefahren) und auch erkannte, dass er die Begrenzung nicht einhielt, da er erheblich schneller als 100 km/h fuhr und zudem andere Fahrzeuge, die mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit fuhren, überholte.

Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Er vertritt die Ansicht, die Geschwindigkeitsmessung habe nicht verwertet werden dürfen, da nach dem Reifenwechsel keine Nachprüfung des wirksamen Abrollumfangs erfolgt sei.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, entspricht die Beschwerde nicht den Formerfordernissen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts sind vorliegend aber im Rahmen der Sachrüge zu prüfen, da das Urteil sich mit den tatsächlichen Grundlagen der möglichen Fehlerquelle befasst hat (BGHSt 39, 291).

Die Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

1.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht besteht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der gemessenen Geschwindigkeit seines Fahrzeugs. Die Geschwindigkeitsfeststellung durch das Pro-ViDa-System (Police-Pilot-System) ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt, wobei in Fällen von mehr als 100 km/h ein Abzug von 5 % zugunsten des Betroffenen für den Regefall ausreichend ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. , § 3 Rdnr. 62 a m. w. N. ).

Ein höherer Toleranzwert war vorliegend auch nicht angezeigt. Das Amtsgericht hat sich in hinreichender Weise mit der Möglichkeit einer Messungenauigkeit befasst und diese zumindest soweit sie zum Nachteil des Betroffenen wirken könnte nachvollziehbar ausgeschl...

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