rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenansatz. Gebührenfreiheit nur bei statthaften GKG-Beschwerden
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Beschwerde unstatthaft (also generell nicht vorgesehen), so löst die gleichwohl eingelegte Beschwerde Gerichtskosten aus, denn Gebührenfreiheit in den Fällen der §§ 5 Abs. 6 GKG (Ansatzbeschwerde) und 25 Abs. 4 Satz 1 GKG (Streitwertbeschwerde) greift nur bei statthaften Beschwerden ein.
(Anschluss an BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 „Gebührenbefreiung 1”)
Normenkette
GKG § 5 Abs. 6, § 25 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 342/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde der ………………… (Bl. 86 – 98 GA) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. September 1999 (Bl. 63 – 65 GA) wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 12,– DM) haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Nachdem das Landgericht Koblenz am 28. Juni 1999 eine sofortige Beschwerde der ………….. teils zurückgewiesen und teils verworfen hatte (Bl. 33 – 36 GA), wurden die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten von insgesamt 72,00 DM den Beschwerdeführern in Rechnung gestellt. Ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz ist durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. September 1999 zurückgewiesen worden (Bl. 63 – 65 GA).
Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind.
Dabei wird nicht verkannt, dass dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens der Vorwurf zu entnehmen ist, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig (Bl. 87 GA). In derartigen Fällen ist nach der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senats in NJW-RR 1997, 957 (=MDR 1997, 976 und VersR 1997, 207), ausnahmsweise eine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts statthaft (vgl. zu einem derartigen Fall – Zwangsversteigerungsverfahren – Senatsbeschluss vom 30. September 1999 – 14 W 585/99).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die angefochtene Entscheidung ist ersichtlich in keiner Weise zu beanstanden. Die Rüge, sie sei greifbar gesetzwidrig, ist ohne konkrete Substanz. Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens konnten in Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern auferlegt werden. Zwar bestimmt § 5 Abs. 6 GKG, dass das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde gebührenfrei ist. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG. Dazu ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass nur statthafte Beschwerden gebührenfrei sind (BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 „Gebührenbefreiung 1” – Beschluss vom 22. Februar 1989 – IV b ZB 2/89). Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung, denen der erkennende Senat beitritt, ist auch die vorliegende Beschwerde kostenpflichtig, weil sie Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GKG) ausgeschlossen ist.
Die Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben gegen den in Rede stehenden Kostenansatz nicht mehr beschieden werden.
Unterschriften
Bischof, Kaltenbach, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537732 |
NJW-RR 2000, 1239 |
ZAP 2000, 956 |
OLGR-KSZ 2000, 400 |
www.judicialis.de 1999 |