Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Auskunftspflicht bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich vor Ablauf des Trennungsjahres
Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine mit Hilfe des Zwangsgelds gem. § 11 VAHRG, 33 FGG durchsetzbare Auskunftsverpflichtung in der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache, solange der Scheidungsausspruch mangels Ablaufs des Trennungsjahrs (§ 1565 II BGB) unschlüssig ist.
Normenkette
VAHRG § 11; FGG § 33; BGB § 1565 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 10.02.2009; Aktenzeichen 8 F 367/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bingen a.Rh. vom 10.2.2009 aufgehoben.
Das Verfahren vor dem AG und das Beschwerdeverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Trennung der Parteien erst am 9.5.2008 erfolgt sei. An diesem Tag sei der Antragsteller ausgezogen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4.12.2008 beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen, da der Antragsteller ein unzutreffendes Räumungsdatum angegeben habe. Der Antragsgegner hat im Scheidungsantrag erklärt, dass die Trennung Anfang Februar 2007 erfolgt sei und dieses Datum später dahingehend berichtigt, dass die Trennung im Februar 2008 erfolgt sei. Nähere Angaben zu den Umständen der Trennung hatte er nicht gemacht.
Es besteht keine Auskunftsverpflichtung in der Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 11 VAHRG, die gem. § 33 FGG durchgesetzt werden kann, solange der Scheidungsantrag mangels Ablauf des Trennungsjahres gem. § 1565 II BGB unschlüssig ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 618, Palandt, 68. Aufl., Randn. 5 zu § 11 VAHRG). Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist das Trennungsjahr immer noch nicht abgelaufen. Selbst wenn man der nicht näher substantiierten Behauptung des Antragstellers folgt, dass die Trennung im Februar 2008 erfolgt sei, ist dennoch der Beschluss des AG Bingen vom 10.2.2009 aufzuheben. Voraussetzung für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist gem. § 33 III Satz 1 FGG dessen wirksame vorherige Androhung. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine wirksame Androhung des Zwangsgeldes nicht erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunftsverpflichtung besteht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Androhung des Zwangsgeldes ist mit Verfügung vom 5.1.2009 erfolgt, folglich zu einem Zeitpunkt als auch bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war. Es müsste zunächst in einem anzuberaumenden Termin geklärt werden, ob die Trennung entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin erst im Mai 2008 erfolgt ist (vgl. BGH FamRZ 1997, 1007 ff.). Wenn die Ehe auf einen verfrüht gestellten Antrag geschieden würde, hätte sich der Antragsteller zu Lasten der Antragsgegnerin voraussichtlich Vorteile bezüglich des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs verschafft.
Auch die in erster Instanz getroffene Kostenentscheidung ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem AG sind gebühren- und auslagenfrei gem. § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO, wenn die erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds in zweiter Instanz aufgehoben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 2147832 |
FamRZ 2009, 1836 |
NJW-RR 2009, 1018 |
FPR 2009, 377 |
FF 2009, 514 |
NJW-Spezial 2009, 262 |
ZFE 2009, 275 |