Leitsatz (amtlich)
Konsumentenkreditschulden, die zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, in dem die Einleitung des Scheidungsverfahrens infolge der Trennung bereits absehbar war, sind verfahrenskostenhilferechtlich grundsätzlich nicht einkommensmindernd anzuerkennen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 25.2.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., M., bewilligt und zudem die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rate, beginnend im März 2019, angeordnet.
Gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Darin macht sie geltend, dass neben dem Freibetrag Zahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich insgesamt 87,41 EUR abzusetzen seien. Für ihren Hund zahle sie auf eine Tierhalterhaftpflicht monatlich 4,30 EUR. Für eine im August 2018 abgeschlossene Risikolebensversicherung zahle sie monatlich 13,11 EUR. Zudem zahle sie an das B. Versandhaus monatliche Raten in Höhe von 50,00 EUR bei einer Restschuld in Höhe von 202,10 EUR und an das O. Versandhaus 20,00 EUR bei einer Restschuld in Höhe von 112,80 EUR.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht festgesetzte monatliche Rate in Höhe von 88,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin verfügt über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 710,31 EUR.
Entgegen der von Ihr vertretenen Rechtsauffassung sind die monatlichen Zahlungen an die Versandhäuser in Höhe von insgesamt 70,00 EUR nicht zu berücksichtigen, da sie nach den vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen auf laufenden Anschaffungen in einem Zeitraum beruhen, in dem die Einleitung des Scheidungsverfahrens infolge der Trennung bereits absehbar war. Dies ergibt sich insbesondere aus den Abrechnungen des vorgelegten "B.-Kontos", in dem für die Zeit ab 3.9.2018 wiederholt Rechnungsbeträge eingestellt worden sind, die den jetzigen Saldo in Höhe von 202,10 EUR übersteigen. Ähnliches gilt für das "O.-Konto". Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als für ein normales Kontokorrentkonto, welches durch Ausgaben für Konsumgüter geringfügige negative Salden aufweist.
Eine Notwendigkeit für den Abschluss einer Risikolebensversicherung durch die Antragstellerin ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Bei einem laufenden Renteneinkommen in Höhe von 710,00 EUR und einem zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von 492,00 EUR verbleibt mithin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 218,00 EUR, so dass es bei der festgesetzten Ratenzahlung in Höhe von 88,00 EUR keiner Entscheidung mehr bedarf, ob die Beträge für die Tierhalterhaftpflicht zu berücksichtigen sind oder nicht.
Sonstige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere solche für die Wohnkosten, bestehen auf Seiten der Antragstellerin nicht.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 13472552 |
FamRZ 2020, 118 |