Normenkette
ZPO §§ 115, 117; BGB § 1360a Abs. 4
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Aktenzeichen 5 F 744/01, PKH 1) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Betzdorf vom 28.1.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 8.3.2002 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht dargelegt hat, dass sie keinen Prozesskostenvorschussanspruch ggü. ihrem Ehemann hat. Zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 355). Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung, eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Staatliche Fürsorgeleistungen sind aber nachrangig, wenn einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Demnach kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegeben ist.
Die Darlegung dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, liegt bei der Antragstellerin (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 355). Daran fehlt es vorliegend.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass sie inzwischen mit einem anderen Mann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt. Es handelt sich um einen Unterhaltsanspruch (BGH v. 14.2.1990 – XII ZR 39/89, BGHZ 110, 247 = MDR 1990, 623). Erkennbar macht die Antragstellerin geltend, ein Unterhaltsanspruch sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits verfestigt ist, was erst nach ca. 2 1/2 bis 3 Jahren angenommen werden kann.
Peters
Fundstellen
Haufe-Index 1107821 |
FamRZ 2003, 97 |
FuR 2002, 371 |
ZAP 2002, 807 |
EzFamR aktuell 2002, 316 |
FPR 2002, 545 |
MDR 2002, 1126 |
ZInsO 2002, 494 |
OLGR-KSZ 2003, 53 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen