Normenkette

ZPO §§ 115, 117; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Aktenzeichen 5 F 744/01, PKH 1)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Betzdorf vom 28.1.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 8.3.2002 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht dargelegt hat, dass sie keinen Prozesskostenvorschussanspruch ggü. ihrem Ehemann hat. Zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 355). Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung, eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Staatliche Fürsorgeleistungen sind aber nachrangig, wenn einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Demnach kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegeben ist.

Die Darlegung dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, liegt bei der Antragstellerin (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 355). Daran fehlt es vorliegend.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass sie inzwischen mit einem anderen Mann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt. Es handelt sich um einen Unterhaltsanspruch (BGH v. 14.2.1990 – XII ZR 39/89, BGHZ 110, 247 = MDR 1990, 623). Erkennbar macht die Antragstellerin geltend, ein Unterhaltsanspruch sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits verfestigt ist, was erst nach ca. 2 1/2 bis 3 Jahren angenommen werden kann.

Peters

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107821

FamRZ 2003, 97

FuR 2002, 371

ZAP 2002, 807

EzFamR aktuell 2002, 316

FPR 2002, 545

MDR 2002, 1126

ZInsO 2002, 494

OLGR-KSZ 2003, 53

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