rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Kostenhaftung bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite
Leitsatz (amtlich)
1) Wird die Klage gegen eine Partei zurückgenommen (GmbH) und nunmehr gegen eine natürliche Person gerichtet und vertritt derselbe Rechtsanwalt beide Parteien, so steht diesem Anwalt eine 13/10 Prozessgebühr zu. Die GmbH hat dann nur einen 6,5/10 Ersatzanspruch gegen den Kläger. Die Kostenfestsetzungen von 3/10 und 10/10 Gebühren in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen stellen unzulässige Teilentscheidungen dar.
2) Belastet die Kostengrundentscheidung nach Unterbrechung des Verfahrens den nachfolgend auftretenden Konkursverwalter mit den Verfahrenskosten, so kann dieser im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr einwenden, er sei zu Unrecht mit den Kosten der vor der Konkurseröffnung erfolgten Klagerücknahme belastet worden. Solche Einwände muss er innerhalb von 2 Wochen durch sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung nach § 269 III ZPO vorbringen.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3; BRAGO § 6
Beteiligte
Rechtsanwalt Jens Lieser als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Joh. Ditandy Baugesellschaft mbH |
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Edgar Eich und Kollegen |
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freiherr von Lüdinghausen und Kollege |
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 399/95) |
Tenor
1. Auf die Rechtsmittel der Parteien werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 25. und 26. Januar 1999 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu umfassender und einheitlicher Neubescheidung der Kostenfestsetzungsanträge der Parteien an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat.
3. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
4. Die Beschwerdewerte werden wie folgt festgesetzt:
Verfahren 14 W 323/99: 781,50 DM
Verfahren 14 W 326/99: 1.823,50 DM
Gründe
Nachdem die ursprüngliche Klägerin, eine GmbH, zunächst eine Kommanditgesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, teilte sie durch Schriftsatz vom 6. November 1995 mit, nunmehr solle sich die Klage gegen Dr. Hans R. persönlich richten (Bl. 97 GA). Die Prozessbevollmächtigten der zuvor verklagten Kommanditgesellschaft teilten daraufhin mit, nunmehr den neuen Beklagten anwaltlich zu vertreten.
Später fiel die ursprüngliche Klägerin in Konkurs; der Rechtsstreit wurde vom Konkursverwalter aufgenommen.
Im Urteil vom 7. September 1998 wurden 43 % der Kosten des Rechtsstreits dem Kläger (Konkursverwalter) auferlegt; den Rest hat der Beklagte zu tragen (Bl. 510 GA).
Später hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. Dezember 1998 dem Kläger auf Antrag der zunächst verklagten Kommanditgesellschaft deren Kosten auferlegt, da die insoweit erhobene Klage zurückgenommen worden sei (Bl. 544 GA). Dieser am 22. Dezember 1998 zugestellte Beschluss (Bl. 546 GA) ist unangefochten geblieben.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Zunächsten verklagten Kommanditgesellschaft die Festsetzung einer 10/10 Prozessgebühr zuzüglich Auslagenpauschale beantragt, nachdem er zuvor bereits für den jetzigen Beklagten eine 10/10 Prozessgebühr geltend gemacht hatte (Bl. 547, 535 GA).
Der Rechtspfleger hat sodann durch den nunmehr von beiden Parteien angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 1999 zugunsten der früheren Beklagten (KG) lediglich eine 3/10 Prozessgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite trete bei Identität des Prozessbevollmächtigten lediglich eine Gebührenerhöhung nach § 6 BRAGO ein. Demzufolge könne zugunsten der aus dem Prozess durch Klagerücknahme ausgeschiedenen Kommanditgesellschaft lediglich eine 3/10 Erhöhungsgebühr festgesetzt werden.
Im (nicht angefochtenen) Beschluss vom darauffolgenden Tag hat der Rechtspfleger bei seiner Ausgleichsberechnung zugunsten des jetzigen Beklagten die rechnerisch verbliebene 10/10 Prozessgebühr berücksichtigt.
Der Kläger rügt mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 1999, nicht er, sondern die Gemeinschuldnerin habe die Klage zurückgenommen. Für Kosten, die entstanden seien, bevor er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter den Rechtsstreit aufgenommen habe, hafte er nicht. Der Beklagte vertritt mit seiner sofortigen Beschwerde die Ansicht, nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Dezember 1998 müsse der Kläger eine volle 10/10 Prozessgebühr erstatten.
Die Rechtsmittel haben einen vorläufigen Erfolg. Die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. und 26. Januar 1999 mussten aufgehoben werden, weil es sich bei dem Beschluss vom 25. Januar 1999 um eine unzulässige Teilentscheidung handelt, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Steht den Beklagtenanwälten insgesamt eine 13/10 Prozessgebühr zu (so der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung), bleibt die Frage, wie diese 13/10 Prozessgebühr intern aufzuteilen ist. Mangels anderweiti...