Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrechtsverfahren: Kosten des Verfahrenspflegers
Leitsatz (amtlich)
Kosten einer Verfahrenspflegerin in einer Umgangssache können hälftig auch der Partei entstehen, für die sie nicht bestellt wurde.
Normenkette
FGG § 50 Abs. 5; KostO § 3 Nr. 1, §§ 14, 94 Abs. 3 S. 2, § 137 Nr. 16
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 25.03.2009; Aktenzeichen 20 F 284/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 25.3.2009 wird zurückgewiesen; es verbleibt bei dem Kostenansatz vom 8.1.2009.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Großeltern der Kinder G. R. und M. F.
Die Antragsteller haben im Juni 2007 beim AG Koblenz beantragt, den Umgang des bei ihnen lebenden Enkelkindes G. R. mit dem bei den Antragsgegnern lebenden Kind M. F. zu regeln. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.
Das AG hat durch Beschluss vom 13.11.2007 Frau Diplom-Sozialpädagogin P. S.-M. zur Verfahrenspflegerin für das Kind G. R. bestellt.
Im Verhandlungstermin vom 5.9.2008 schlossen die Parteien sodann eine Vereinbarung zum Umgangsrecht, die u.a. die Regelung enthält, dass "die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden".
Das AG hat die Parteivereinbarung familiengerichtlich genehmigt.
Unter dem Rechnungsdatum des 8.1.2009 hat das AG sodann in einem Kostenansatz von den Antragsgegner im Ergebnis Zahlung eines Betrages von 482,96 EUR verlangt. Dieser Betrag besteht im Wesentlichen aus dem hälftigen Anteil der Auslagen der Verfahrenspflegerin i.H.v. insgesamt 882,63 EUR. Mit der gegen diesen Kostenansatz eingelegten Erinnerung haben die Antragsgegner geltend gemacht, die Verfahrenspflegerin habe ausschließlich das bei der Familie R. lebende Kind G. R. vertreten, weshalb unverständlich sei, wieso deren Kosten ggü. den Antragsgegnern geltend gemacht werden könnten. Der Bezirksrevisor beim LG Koblenz hat im Rahmen einer Stellungnahme Zweifel am Vorliegen einer den Kostenansatz rechtfertigenden Kostengrundentscheidung erhoben.
Die Amtsrichterin hat durch Beschluss vom 25.3.2009 eine Abänderung des Kostenansatzes auf die Erinnerung der Antragsgegner abgelehnt.
Gegen diese, förmlich nicht zugestellte Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegner, mit dem diese nach wie vor geltend machen, dass die Parteivereinbarung hinsichtlich der Kosten es nicht rechtfertige, die Kosten der Verfahrenspflegerin des G. R. hälftig gegen die Antragsgegner festzusetzen.
II. Die gem. § 14 KostO zulässige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr geht der Kostenansatz des AG zutreffend davon aus, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, neben den gerichtlichen Zustellungskosten auch die Auslagen der Verfahrenspflegerin (vgl. § 50 Abs. 5 FGG) hälftig zu tragen.
Die uneingeschränkte Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 5.9.2008 durch das Familiengericht erfasst auch die unter Ziff. 4. der Vereinbarung enthaltene Kostenaufhebung. Weil davon auszugehen ist, dass das Gericht sich diese Kostenregelung - ebenso wie die in der Hauptsache getroffene Regelung zum Umgangsrecht - mit der Genehmigung zu Eigen gemacht hat, ist diese Genehmigung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten i.S.d. § 3 Nr. 1 KostO i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gleichzustellen. Da eine "Kostenaufhebung" im FGG oder in der Kostenordnung - anders als in § 92 Abs. 1 ZPO - nicht vorgesehen ist, ist die getroffene Regelung dann, wenn - wie hier - sich zwei beteiligte Parteien gegenüberstehen, dahin auszulegen, dass sowohl die Antragstellerseite als auch die Antragsgegnerseite jeweils gesamtschuldnerisch die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen hat (ebenso: OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1000 [1001]; Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. 2008, § 94 Rz. 25).
Die mithin vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung der Parteien, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, erfasst auch die in dem Verfahren entstandenen Auslagen. § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO sieht vor, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens trifft. Unter Kosten sind gem. § 1 KostO Gebühren und Auslagen zu verstehen (vgl. OLG München, FamRZ 2005, 1582; OLG Koblenz NJW 2003, 2032, 2032; Hartmann, a.a.O., § 94 Rz. 27; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.4.2003 Az: 6 WF 162/02, recherchiert unter Beck online). Zu den Auslagen, die als sonstige gerichtliche Auslagen von den Kostenschuldnern zu tragen sind gehören auch die Kosten der Verfahrenspflegerin (vgl. § 137 Nr. 16 KostO). Insoweit handelt es sich nicht etwa um außergerichtliche Kosten der Antragsteller, die von diesen zu übernehmen wären. Im Sorge- und Umgangsverfahren vertritt der bestellte Verfahrenpfleger ausschließlich die Interessen des Kindes, für das er bestellt worden ist; der Verfahrenspfleger ist hingegen nicht Anwalt der beteiligten Eltern oder betroffenen Großeltern (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auc...