Leitsatz (amtlich)
Bei mehreren Bevollmächtigten genügt die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an einen von ihnen; ggf. ist für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgebend.
Der Umfang eines unmissverständlich nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für die II. Instanz eingelegten Rechtsmittels kann nicht durch eine - ggf. auf Nachfrage des Gerichts - erfolgte nachträgliche Erklärung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss für die I. Instanz ausgeweitet werden.
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen O 127/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 2017 betreffend die Kosten I. Instanz über einen zu erstattenden Betrag von 12.893,33 EUR wird kostenpflichtig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Der Beklagte hat die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt.
Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Beklagte durch seine Beschwerdeeinlegung am 13. Juli 2017 (Bl. 1582 ff. GA) nicht gewahrt, da die Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits am 14. Juni 2017 erfolgt ist (Bl. 1559 GA). Zwar wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss den Prozessbevollmächtigten I. Instanz zugestellt. Dies steht jedoch einer wirksamen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Zutreffend verweist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8. August 2017 (Bl. 1604 ff. GA) darauf, dass im Vertretungsfall die Zustellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ist und bei mehreren Bevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen genügt bzw. die frühere Zustellung maßgebend ist (vgl. nur BeckOK-ZPO/Jaspersen, Ed. 25, § 104 Rn. 58 und 65). Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Nachverfahren dem ersten Rechtszug zugeordnet ist, konnte die Zustellung an den dort bestellten Prozessbevollmächtigten gerichtet werden, solange die diesem erteilte Vollmacht wirksam war (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 104 Rn. 57). Tatbestände, die ein Erlöschen der Vollmacht belegen oder auch nur Anhaltspunkte hierfür bieten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die alleinige Bestellung des Prozessbevollmächtigten II. Instanz unter Hinweis auf die Übernahme des Mandats mit der Berufungseinlegung genügt hierfür nicht.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die sofortige Beschwerde vom 29. Juni 2017 (Bl. 1565 ff. GA) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Kosten II. Instanz auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2017 betreffend die Kosten I. Instanz bezogen hat. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der sofortigen Beschwerde hervor, der allein auf die Beschwerdeeinlegung gegen den dem Bevollmächtigten am 15. Juni 2017 zugestellten Beschluss abstellt. Hierbei handelt es sich jedoch um den Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Kosten II. Instanz. Zudem wird der Singular ("den Beschluss") bei der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung verwendet. Soweit der Beklagte auf die gerichtliche Nachfrage nachträglich im Schriftsatz vom 16. Juli 2017 (Bl. 1589 f. GA) die sofortige Beschwerde als auf beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfassend deklariert hat, ist dies nicht erheblich. Die nachträgliche Erklärung kann den Umfang des vorliegend unmissverständlich nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für die II. Instanz eingelegten Rechtsmittels nicht ohne weiteres ausweiten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Festsetzungsinteresse der Kläger im Umfang der Anfechtung durch den Beklagten nach Maßgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 11273707 |
JurBüro 2018, 42 |
MDR 2017, 1452 |
Rpfleger 2018, 110 |
ZfS 2018, 167 |
AGS 2017, 533 |
RVGreport 2018, 104 |