Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortiges Anerkenntnis eines Unterhaltsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Beklagte nicht zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert, so kann er den Unterhaltsanspruch auch nach Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger „sofort” mit der Kostenfolge nach § 93 ZPO anerkennen.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 99

 

Verfahrensgang

AG Idar-Oberstein (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 8 F 640/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des AG - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 10.12.2009 (Ziff. 2) abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind D., geb. am ...1994, hervorgegangen. Seit August 2008 zahlte der Beklagte Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 307 EUR an die Klägerin.

Mit der am 2.10.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt i.H.v. 343 EUR monatlich für die Zeit ab 1.9.2008 geltend gemacht, ohne den Beklagten zuvor zur Errichtung eines außergerichtlichen Unterhaltstitels aufgefordert zu haben.

Bereits im Prozesskostenbewilligungsverfahren hat der Beklagte für den Fall der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe angekündigt, für die Zeit bis einschließlich Dezember 2008 einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 307 EUR und für die Zeit ab 1.1.2009 in Höhe des Mindestunterhalts - seinerzeit 288 EUR - anzuerkennen.

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er sofort entsprechend seiner Ankündigung einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 307 EUR bis einschließlich Dezember 2008 und 295 EUR für die Zeit ab Januar 2009 anerkannt.

Daraufhin erging am 26.6.2009 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren.

Durch Schlussurteil vom 10.12.2009 hat das AG die über das Teilanerkenntnisurteil hinausgehende Klage abgewiesen und dem Beklagten zugleich 9/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es ausgeführt, dass vom Beklagten abgegebene Anerkenntnis sei nicht als ein sofortiges Anerkenntnis zu werten, da er es unterlassen habe, im Bewilligungsverfahren beim Jugendamt einen kostenlosen Titel über den Unterhalt erstellen zu lassen. In diesem Fall hätte das Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe versagen können. Das er nicht zur Errichtung eines entsprechenden Titel aufgefordert worden war sei unerheblich.

Gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Klägerin erstrebt.

Er hält das abgegebene Anerkenntnis für ein sofortiges i.S.d. § 93 ZPO. Da er nicht zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert worden sei und den geschuldeten Kindesunterhalt seit August 2008 gezahlt habe hätte die beantragte Prozesskostenhilfe aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit versagt werden müssen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Die nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde - vgl. dazu etwa Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 99 ZPO Rz. 11 - ist begründet. Der Beklagte wendet sich zu Recht dagegen, dass das AG sein Anerkenntnis nicht als sofortiges Anerkenntnis gewertet und seiner Kostenentscheidung § 93 ZPO zugrunde gelegt hat.

Nach § 93 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, da er ab dem 1.8.2008 den geschuldeten Unterhalt regelmäßig gezahlt hat. Für die Errichtung einer Jugendamtsurkunde ohne entsprechende Aufforderung der Gegenseite bestand daher kein Anlass. Eine entsprechende Aufforderung erging zu keiner Zeit, auch nicht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.

Bereits in diesem Verfahren hat der Beklagte unverzüglich in seinem ersten Schriftsatz angekündigt, bei Bewilligung ein entsprechendes Anerkenntnis abzugeben, obwohl er nicht verpflichtet war, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein kontradiktorisches Verfahren ist (OLG Bremen NJW 2009, 2318; OLG Hamm FamRZ 2004, 466).

Der im Urteil zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1659,1660) vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.

Mangels Errichtung einer Jugendamtsurkunde durch den Beklagten im Prozesskostenbewilligungsverfahren war das AG auch nicht gezwungen, der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klage zu bewilligen. Denn eine Klageerhebung bei Zahlung des Kindesunterhalts ohne vorangegangene Aufforderung zur Errichtung einer solchen Urkunde stellt sich regelmäßig als mutwillig dar. Dies rechtfertigt unabhängig von einem beste...

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