Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Arrestvollstreckung bei späterer Kostenaufhebung durch Vergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Schließt sich an ein Arrestverfahren ein Hauptsacheverfahren an, in dem die Parteien durch Vergleich eine Aufhebung der Kosten beider Verfahren vereinbaren, werden die Kosten der Arrestvollstreckung davon nicht erfasst.
2. Erstattungsfähig sind die Vollstreckungskosten allerdings nur, soweit der Vergleich die Forderung aus dem Arrestbefehl perpetuiert.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 26.03.2004; Aktenzeichen 4 O 11/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Arrestkläger wird der ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 26.3.2004 aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das LG zurückgegeben.
Der Beschwerdewert beträgt 2.556,48 Euro.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtspflegerin durfte die Festsetzung der streitigen Vollstreckungskosten nicht mit der Begründung verweigern, diese Kosten seien Gegenstand des am 21.10.2002 im Hauptsacheverfahren geschlossenen Vergleichs und unterlägen damit der darin vereinbarten Aufhebungsregelung. Vielmehr steht den Arrestklägern vom Grundsatz her ein Erstattungsanspruch gem. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zu. Ob dieser Anspruch im Übrigen durchdringt und wie weit er ggf. (insb. im Hinblick auf den von den Beklagten erhobenen Einwand des § 929 Abs. 2 ZPO) reicht, ist offen geblieben und wird im Wesentlichen noch beim LG zu klären sein.
Die Vergleichsabrede der Parteien, die Kosten des Arrestverfahrens gegeneinander aufzuheben, lässt sich nicht auf die Kosten der Arrestvollstreckung beziehen. Wie die Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO einerseits und des § 788 ZPO andererseits deutlich machen, unterscheidet das Gesetz zwischen den Kosten des Prozesses und den Kosten einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung. Diese Differenzierung muss eine Auslegung des Vergleichs vom 21.10.2002 beachten. Wenn die Parteien die (seinerseits bereits entstandenen) Vollstreckungskosten in ihre Kostenregelung wirksam hätten einbeziehen wollen, hätte das deutlich ausgesprochen werden müssen (vgl. KG JurBüro 1999, 647; OLG Düsseldorf v. 10.11.1998 - 22 W 58/98, OLGReport Düsseldorf 1999, 277 = NJW-RR 1999, 943; OLG Koblenz v. 22.6.1992 - 14 W 303/92, OLGZ 1993, 211).
Der Vergleich hindert die Festsetzung der Vollstreckungskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 788 Abs. 3 ZPO. Die Anwendung der Vorschrift führt jedoch dazu, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten auf den Betrag begrenzt wird, der aus der Sicherungsvollstreckung wegen der im Vergleich niedergelegten Zahlungsansprüche von insgesamt 58.400,86 Euro herrührt. Denn nur in diesem Umfang ist der gegen die Beklagte verhängte Arrest perpetuiert worden. Darüber hinaus wurde er kraft der Vereinbarung der Parteien (vgl. dazu KG v. 16.10.1990 - 1 W 2568/90, MDR 1991, 258) aufgehoben (Nr. 1 des Vergleichs: "Zur Erledigung des Arrestverfahrens") und kann deshalb in diesem Umfang Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr legitimieren.
Fundstellen
Haufe-Index 1165504 |
Rpfleger 2004, 525 |
AGS 2004, 259 |
AGS 2004, 496 |
ProzRB 2005, 4 |