Entscheidungsstichwort (Thema)
AKB. Nr. I 1 Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Erfüllungs- oder Schadensersatzhaftung
Normenkette
ZPO § 4; GKG §§ 39, 45 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 519/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13.5.2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihr behaupteten Beratungspflichtverletzung, da der von ihr geltend gemachte Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn es zu dieser behaupteten Pflichtverletzung nicht gekommen wäre, sondern bei den Beklagten für das vorliegend in Rede stehende rote Autokennzeichen ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung bestanden hätte. Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass auch in diesem Fall für den Schaden an dem Wohnanhänger Versicherungsschutz nicht bestanden hätte. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, aus welchem Grund das rote Kennzeichen von dem Fahrzeug abgenommen wurde, ob beabsichtigt war, es am nächsten Morgen wieder anzubringen und ob das Fahrzeug ohne das rote Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem privaten gegen den Zutritt durch Unbefugte geschützten Gelände steht. Die Versicherungsbedingungen - Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und Handwerk -, die üblicherweise für rote Kennzeichen vereinbart werden, sind in ihrer Regelung eindeutig. Danach bezieht sich die Versicherung auf Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind. "Versehen sein" bedeutet, dass das Kennzeichen an dem Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sein muss. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Kennzeichen über Nacht abgelöst wird, um es zu sichern, und das Fahrzeug in dieser Zeit gestohlen oder zerstört wird (Prölss/Martin/Knappmann VVG, 27. Aufl. Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f. Kfz-Handel und -Handwerk Rz. 2). Die von der Klägerin dargelegten Umstände, mit denen sie eine abweichende Beurteilung erreichen will, sind in den Versicherungsbedingungen nicht als abweichend zu behandeln aufgeführt. Sie wären auch nicht geeignet, einen Versicherungsschutz für die Klägerin trotz Entfernung des roten Kennzeichens zu begründen, wenn eine entsprechende Versicherung zwischen den Parteien abgeschlossen worden wäre. Entscheidend ist allein die mit dem Anbringungserfordernis gewährleistete notwendige Rechtssicherheit.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 39.000 EUR festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2742225 |
r+s 2011, 464 |