Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 03.08.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 1. Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 aufgehoben. Der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I. 1. Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 20. September 2009 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21. September 2009 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...[X]. Haftgrundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 21. September 2009 (35 Gs 3006/09, Bl. 104), der dem Angeklagten eine versuchte gefährliche Körperverletzung und eine Nötigung, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, vorwarf.

2. Die Staatsanwaltschaft Trier hat am 14. Januar 2010 Anklage gegen den Angeklagten bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier erhoben. Hierin werden dem Angeklagten insgesamt vier Taten zur Last gelegt, und zwar eine Nötigung, ein versuchter Totschlag und eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, sowie tateinheitlich verschiedene Verstöße gegen das Waffengesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz und ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz.

3. Die zuständige Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier hat das Hauptverfahren mit Beschluss vom 4. März 2010 eröffnet und die Anklage mit Einschränkungen hinsichtlich verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Verstöße gegen das Waffengesetz zur Hauptverhandlung zugelassen (Bl. 377). Zugleich hat sie die Fortdauer der Untersuchungshaft "auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 21.9.2009 (35 Gs 3006/09)" angeordnet (Bl. 377). Die Kammervorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag Hauptverhandlungstermin auf den 16. März 2010 sowie Fortsetzungstermine auf den 30. März, 12. und 28. April 2010 bestimmt (Bl. 378); weiterhin hat sie angeordnet, dass zu den Terminen am 16. März 2010 drei Zeugen, am 30. März 2010 sechs Zeugen und am 12. April 2010 drei polnische Zeugen nebst Dolmetscherin geladen werden sollen.

4. Die Strafkammer hat, nachdem mit der Hauptverhandlung planmäßig begonnen wurde, bis heute an insgesamt zwölf Tagen verhandelt, und zwar am 16. und 30. März, 12. und 28. April, 7., 27. und 31. Mai, 21. Juni, 12. und 16. Juli, 3. und 13. August 2010. Weitere Fortsetzungstermine sind für den 3., 10. und 30. September 2010 vorgesehen.

5. Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt ...[A] vom 15. Juni 2010 hat der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls vom 21. September 2009, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen, mit der Begründung beantragt, der dem Haftbefehl zugrunde gelegte dringende Tatverdacht habe sich im Laufe der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom 21. Juni 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte sei "nach wie vor dringend verdächtig, gravierende Straftaten begangen zu haben" (Bl. 582, 589 f.). Auf die Beschwerde des Angeklagten hat der Senat diese Haftentscheidung mit Beschluss vom 26. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über den Haftprüfungsantrag mit der Begründung zurückverwiesen, dass der Beschluss der Kammer nicht den an eine Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung zu stellenden Anforderungen genügt.

6. Die Kammer hat daraufhin einen Haftbefehl erlassen, den sie dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 3. August 2010 verkündet hat. Gegenstand der Haftanordnung sind nunmehr eine Nötigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie mehrere tateinheitlich begangene Verstöße gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Sprengstoffgesetz (Bl. 646 ff.).

7. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner vom 4. August 2010 datierenden Beschwerde (Bl. 654 ff.), der die Kammer unter dem 5. August 2010 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 17. August 2010 beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Angeklagten hat sich hierzu unter dem 19. August 2010 (Bl. 690 ff.) schriftsätzlich geäußert.

Auf Anfrage des Senats vom 19. August 2010 zu den Gründen der Terminsfrequenz und Dauer der einzelnen Termine (Bl. 679 f.) hat die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer am selben Tag eine Stellungnahme abgegeben (Bl. 684 ff.), auf die Bezug genommen wird. Der Verteidiger des Angeklagten hat sich hierzu unter dem 25. August 2010 geäußert. Er vertritt die Auffassung, die Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die Verfahrensdauer, die zu erwartende Strafe sowie die bereits vollstreckte Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Zudem sei das Beschleunigungsgebot nicht gewahrt.

II. Die zulässige Haftbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Haftbefehl gegen den Angeklagten ist aufzuheben, weil der weitere Vollzug der...

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