rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Übergangsregelung des § 134 BRAGO. Beweisverfahren vor dem Stichtag, Prozessauftrag nach dem Stichtag
Leitsatz (amtlich)
Erteilt eine Partei ihrem Prozessbevollmächtigten erst nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes Prozessauftrag, hat dieser jedoch noch zur Zeit der Geltung des alten Rechts das selbständige Beweisverfahren durchgeführt, so erfällt die Beweisgebühr nach altem Recht, die Prozess- und Verhandlungsgebühr jedoch nach neuem Recht.
Normenkette
BRAGO §§ 134, 48, 37 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 578/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1998 dahin abgeändert, dass der von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattende Kostenbetrag um 466,– DM nebst Zinsen auf 11.597,30 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. August 1997 herabgesetzt wird.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1) 1/3.
Der Beschwerdewert wird auf 1.398,– DM (= das Dreifache der Differenz von 3.975,– DM und 3.509,– DM) festgesetzt. In Höhe von 932,– DM ist das Rechtsmittel erfolglos.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg; im übrigen scheitert es.
Die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten anwaltlichen Gebühren (Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr und Beweisgebühr) richten sich gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO insoweit nach den alten, bis in das Jahr 1994 maßgeblichen Sätzen, als der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 erteilt wurde. Im übrigen gilt das neue Recht. Diese – grundsätzlich gebotene – Differenzierung (vgl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 134 Rdn. 4) im Sinne eines „gespaltenen Kostenrechts” hat auch im vorliegenden Fall Bedeutung.
Hier waren die Anwälte der Beklagten zu 1) unter Geltung des alten Rechts mit der Wahrnehmung der Parteirechte innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens betraut worden. Deshalb errechnet sich die geltend gemachte Beweisgebühr, die bereits seinerzeit anfiel (§ 48 BRAGO) und die dann wegen der Vertretung bei der Beweisaufnahme innerhalb des späteren Klageverfahrens nicht erneut gefordert werden konnte (§ 37 Nr. 3 BRAGO, vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 37 Rdn. 9 e), entgegen der Auffassung des Rechtspflegers nach altem Recht.
Dem Rechtspfleger ist dann allerdings im Weiteren darin zu folgen, dass die Prozessgebühr und die Verhandlungsgebühr nach neuem Recht zu bemessen sind. Denn es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag, sie in dem – erst Ende 1995 eingeleiteten – Hauptsacheverfahren zu vertreten, bereits vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 erteilt hätte. Die Beklagte zu 1) hat dazu vorgetragen, es sei nicht abzusehen gewesen, ob dem – Anfang 1994 beendeten – Beweisverfahren überhaupt ein Hauptsacheverfahren nachfolgen würde. Demgemäß hat die Klägerin dann auch mit der Klageerhebung mehr als eineinhalb Jahre zugewartet.
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Bischof, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537746 |
MDR 2000, 605 |
AGS 2000, 86 |
OLGR-KSZ 2000, 400 |
www.judicialis.de 1999 |