Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Gemeinschaft durch Verwalter?

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mainz vom 22. November 1984 teilweise abgeändert wie folgt:

Die nach dem Vergleich vor dem Landgericht Mainz vom 4. Mai 1984 von den Beklagten zu je 1/2 an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 885,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1984 festgesetzt.

Die Kläger haben die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen (Wert: 503 DM).

 

Gründe

Die gemäß §§ 21 Abs. 2 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, denn der Rechtspfleger hat bei der Ausgleichsberechnung zu Unrecht auf seiten der Kläger eine 20/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO berücksichtigt.

Die Kläger bilden eine Wohnungsgemeinschaft von über 100 Mitgliedern. Sie haben ihren Anwalt durch die Verwalterin, Firma … und … KG, F …, mit der Prozeßführung beauftragt.

Der Senat hat bei der Mandatserteilung durch mehrere Auftraggeber für die Erhöhungsgebühr früher darauf abgestellt, ob die mehreren Auftraggeber ihrem Anwalt als Einzelpersonen gegenübergestanden und daher einen größeren Arbeitsaufwand erfordert haben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch mit seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 – 14 W 737/84 – aufgegeben und sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der Ansicht des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es für die Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 6 BRAGO nicht auf den tatsächlichen oder regelmäßigen Eintritt einer Mehrbelastung des Anwalts ankommt (BGH NJW 1984 S. 2296 = MDR 1984 S. 561 = JurBüro 1984 Sp. 377). Für die Erhöhung genügt es vielmehr, daß eine entsprechende Mehrzahl von Auftraggebern vorhanden ist; denn in einem solchen Fall unterstellt der Gesetzgeber allgemein eine Mehrbelastung des Anwalts (BGH aaO.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der angeführten Entscheidung, die ebenfalls eine Wohnungseigentümergemeinschaft betraf, die Frage ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gelten kann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Rechtsstreit – wie hier – durch einen Verwalter führen läßt.

Der Senat ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht anfällt.

Das Gesetz räumt der Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich die Möglichkeit ein, den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaftsmitglieder zu ermächtigen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Das ist hier offenbar geschehen. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich dies mit hinreichender Sicherheit aus der Tatsache, daß die Verwalterin für die Wohnungseigentümer Klage erhoben hat und auch im Rubrum des gerichtlichen Vergleichs als Vertreterin der Wohnungseigentümer genannt ist. Die Verwalterin ist demnach als prozeßführungsbefugte Vertreterin der Wohnungseigentümer auf getreten.

Hätte die Verwalterin in Prozeßstandschaft, d. h. im eigenen Namen geklagt – eine dahingehende Ermächtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG wird ebenfalls für zulässig gehalten (BGHZ 78/167, 169; OLG Stuttgart Justiz 1977 S. 378) –, so hätte der Prozeßbevollmächtigte nur einen Auftraggeber gehabt (OLG Stuttgart JurBüro 1983 Sp. 381; OLG Hamm JurBüro 1983 Sp. 856). Der Umstand, daß die Verwalterin nur als Prozeßvertreter der Wohnungseigentümer auf getreten ist, rechtfertigt aber keine andere gebührenrechtliche Behandlung. Auch in diesem Falle steht dem Anwalt bei der Erteilung und während der Abwicklung des Mandats nur ein Partner gegenüber. Er erhält nur von diesem Informationen und er hat auch nur diesem über seine anwaltliche Tätigkeit Rechenschaft zu geben; die Unterrichtung der Wohnungseigentümer (als eigentliche Auftraggeber) ist Aufgabe des Verwalters nach §§ 675, 666 BGB (BGHZ aaO. S. 173). Bei dieser besonderen Fallgestaltung trägt folglich das entscheidende Argument nicht mehr, auf das der Bundesgerichtshof sein Urteil (NJW 1984 S. 2296) gestützt hat, nämlich daß „eine Mehrbelastung des Anwalts bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber aufgrund der Lebenserfahrung allgemein unterstellt” werden könne.

Für diese Betrachtungsweise spricht auch die besondere Ausgestaltung, die das Institut des „Verwalters” einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Gesetz erfahren hat. Die Bestellung eines Verwalters ist zwingend vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 WEG). Nach § 27 Abs. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, in den dort aufgezählten Angelegenheiten „im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie” zu handeln. Er ist in diesem Rahmen gesetzlicher Vertreter (BGHZ 78/167, 171 m.w.N.). Das wirkt sich in der gerichtlichen Praxis vereinfachend z. B. dahin aus, daß für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen die Übergabe nur einer Ausfertigung an den Verwalter als Vertreter im Sinne des § 189 Abs. 1 ZPO genügt (BGHZ aaO. S. 172). – Der Zweck der zwingend vorgeschriebenen Bestellung eines Verwalters erschöpft sich auch nicht etwa darin, die Verwaltung d...

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