Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht nicht, wenn der Vorsitzende eines Kirchenvorstandes einen Beschluss des Vorstandes zur Entfernung eines Altarkreuzes umsetzt, obwohl er selbst gegen diese Entfernung gestimmt hat, und anschließend in der Presse berichtet wird, er habe "das Entfernen des Altarkreuzes mitgetragen".
2. Enthält ein Zeitungskommentar eine klare meinungsmäßige Positionierung zu einem auf derselben Seite abgedruckten Artikel, ohne dass der Verfasser des Kommentars zu einer eigenständigen, konkreten Tatsachenbehauptung greift, besteht im Hinblick auf die Äußerungen in dem Kommentar kein Anspruch auf Gegendarstellung.
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 246/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert wird auf 4.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Verlegerin der Zeitung "M."; der Antragsgegner zu 1) ist deren verantwortlicher Chefredakteur. Der Antragsteller ist Pfarrer in der evangelischen Gemeinde in R. und wendet sich mit der von ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrten Gegendarstellung - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - gegen mehrere Äußerungen, die sich in dem Artikel "Nah bei den Menschen oder lebensfremd?" sowie im Kommentar "Böse" finden, jeweils erschienen in der Ausgabe der "M." vom x.x.2017, Seite x.
Dort heißt es in dem genannten Artikel - nach vorheriger Namensnennung des Antragstellers - unter anderem:
"Bei einer Gemeindeversammlung erklärte er, die ... Erbpachtgrundstücke in evangelischer Hand sollten zur Ansiedlung evangelischer Familien vergeben werden."
sowie
"Wie berichtet trug B. dann das Entfernen, zeitweilige Wiederanbringen und schließlich längerfristig geplant Austauschen des Altarkreuzes mit, ..."
In dem genannten Kommentar finden sich folgende Passagen:
"Dagegen ist die Forderung, Erbpachtgrund in Kirchenhand nur noch an Menschen zu geben, die der gleichen Konfession angehören, böse.
...
Wer ein fundamentalistisches Menschenbild hat, räumt dann auch noch den gekreuzigten, Mensch gewordenen Gottessohn weg."
Hinsichtlich der genannten Ausführungen hat der Antragsteller vorgerichtlich wie auch mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jeweils Ansprüche auf Gegendarstellung geltend gemacht, da er die ihm unterstellte Aussage zu den ... Erbpachtgrundstücken nie getätigt habe und er auch die zeitweilige Entfernung des Altarkreuzes nicht "mitgetragen" habe. Zutreffend sei insoweit nur, dass es einen Kirchenvorstandsbeschluss zur probeweisen Entfernung des Altarkruzifixes gegeben habe, wobei er - als einziges Mitglied des Kirchenvorstandes - gegen diesen Beschluss gestimmt habe. Als Vorsitzender des Kirchenvorstandes stehe er aber voll hinter dessen Mehrheitsentscheidungen und sei zudem kirchenrechtlich verpflichtet gewesen, Beschlüsse des Kirchenvorstandes als Leitungsgremium der Paulusgemeinde auszuführen.
Durch seinen angegriffenen Beschluss hat das Landgericht dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, soweit es seine angebliche Erklärung zu den ... Erbpachtgrundstücken in dem oben genannten Artikel in der "M." vom x.x.2017 betroffen hat. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei den weiteren angegriffenen Formulierungen jeweils um Meinungsäußerungen handele, hinsichtlich derer ein Gegendarstellungsanspruch nach § 9 Abs. 1 HPresseG nicht gegeben sei. Auf die Einzelheiten der Beschlussbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einschließlich der konkreten Antragstellung des Antragstellers wird Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluss. Dabei verfolgt er seine insgesamt drei erstinstanzlich ohne Erfolg verbliebenen Gegendarstellungsansprüche weiter, hinsichtlich derer er die Auffassung vertritt, dass diese jeweils einen erheblichen Tatsachenkern enthielten, der den Anspruch auf eine Gegendarstellung rechtfertige. Dass einigen Formulierungen teilweise auch ein wertender Charakter zukomme, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr liege sämtlichen gerügten Formulierungen - zumindest auch - eine Tatsachenbehauptung als Anknüpfungspunkt zu Grunde, gegen welche ihm der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch zustehe. Dies gelte für "mittragen" ebenso wie für "wegräumen"; desgleichen liege der kritisch bewerteten konfessionsgebundenen Vergabe von Erbpachtgrundstücken die implizite - aber unzutreffende - Tatsache zu Grunde, dass er eine solche Vergabe tatsächlich gefordert habe. Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das L...