Leitsatz (amtlich)
Ist im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot angeordnet, darf im Urteil hierauf nur erkannt werden, wenn der Betroffene entsprechend auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, muss das Tatgericht die Hauptverhandlung unterbrechen, um dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
Verfahrensgang
AG Mayen (Entscheidung vom 09.01.2008) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 9. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 18.04.2007 erließ die Kreisverwaltung M.... gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid. Ihm wurde vorgeworfen, am 24.01.2007 um 11.45 Uhr auf der Autobahn A...., Gemeinde M...., bei Kilometer 208,40 in Richtung B.... als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... beim Verlassen der A.... im Bereich der Anschlussstelle M.... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Abfahrt um 21 km/h überschritten zu haben. Gegen den Betroffenen wurde eine - wegen Voreintragungen im Verkehrszentralregister angemessen erhöhte - Geldbuße in Höhe von 60 EUR festgesetzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein. Am Hauptverhandlungstermin vom 9. Januar 2008 nahmen weder der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, noch sein Verteidiger teil. In einem Urteil vom 9. Januar 2008 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerorts als Fahrer eines PKW's eine Geldbuße von 60 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Gegen dieses, ihm am 14.01.2008 zugestellte, Urteil legte der Betroffene mit am 15. Januar 2008 beim Amtsgericht Mayen eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde ein. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige, sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Rechtsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:
"In der Rechtsbeschwerde ist zutreffend ausgeführt, dass in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nicht festgesetzt worden war. Der Bußgeldbescheid vom 18. April 2007 enthielt als Rechtsfolge lediglich eine Geldbuße von 60 EUR. Hingegen wurde durch das angefochtene Urteil außerdem ein Fahrverbot (§ 25 StVG) von einem Monat festgesetzt.
War aber im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet, darf im Urteil hierauf nur erkannt werden, wenn der Betroffene entsprechend § 265 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 OWiG auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (OLG Koblenz, VRS 71, 209; KK-OWiG/Senge, § 71 Rdnr. 101 m.w.N.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 71 Rdnr. 15). Ein solcher Hinweis erfolgte vorliegend nicht.
Da in der Hauptverhandlung weder der - durch Beschluss vom 3. Januar 2008 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene - Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, hätte das Gericht die Hauptverhandlung unterbrechen müssen, um dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist einzuräumen (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ss 293/00).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen (§§ 79 Abs. 3, 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene nach erteiltem Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots seine Verteidigung anders eingerichtet hätte.
Wenngleich der auf die Sachrüge zu überprüfende Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufweist, führt die Verletzung der Hinweispflicht nicht nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, sondern zieht die Aufhebung des gesamten Urteils nach sich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Betroffene bei entsprechendem Hinweis grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Verhängung des Fahrverbots durch Rücknahme seines Einspruchs zu vermeiden. Würde im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldspruch rechtskräftig und nur der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, könnte der Betroffene in der erneuten Hauptverhandlung wegen des bestätigten Schuldspruchs seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen (OLG Koblenz, a.a.O.; Senge, a.a.O. Rdnr. 104 m.w.N.). "
Dem schließt sich der Senat an. Das angefochtene Urteil kann daher wegen des in zulässiger Weise mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Fehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Mayen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Ein Grund von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen, besteht nicht...