rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Kosten eines nach § 121 Abs. 3 ZPO beigeordneten Verkehrsanwalts. Keine Bindung der Kosteninstanzen an die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozeßkostenbewilligungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Kostenfestsetzungsinstanzen sind hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit von Kosten nicht an die Entscheidung des Gerichts im PKH-Bewilligungsverfahren gebunden, die die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes (§ 121 III ZPO) ausspricht. Bei einer Bindung könnte der Prozeßgegner, der im PKH-Bewilligungsverfahren kein Rechtsmittel hat (§ 127 III ZPO), sich nicht gegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Verkehrsanwaltes mit einem Rechtsbehelf wenden.
Der PKH-(Verkehrs-)Anwalt ist bei Verneinung der Notwendigkeit (im Verfahren nach § 104 ZPO) auf seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse beschränkt.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3, § 91
Beteiligte
Eheleute Jürgen und Rita Sch |
Verfahrensgang
LG Mainz (Gerichtsbescheid vom 24.07.1997; Aktenzeichen 9 O 432/94) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß der auf 5.199,33 DM nebst Zinsen lautende „Berichtigungsbeschluß” des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 1997 gegenstandslos ist.
2. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mainz vom 4. November 1997 und die Kostenentscheidung des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1997 (betr. das Beschwerdeverfahren 14 W 389/97 OLG Koblenz) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
4. Der Beschwerdewert beträgt 1.245,90 DM.
Gründe
Die Kläger und der Zweitbeklagte streiten im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr nur noch über die Frage, ob die unterlegenen Beklagten die Kosten eines Bremer Verkehrsanwalts erstatten müssen, der den Klägern in erster Instanz gemäß § 121 Abs. 3 ZPO neben den Mainzer Prozeßbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet worden war.
Ursprünglich hatte das Landgericht diese Verkehrsanwaltskosten antragsgemäß festgesetzt, jedoch auf die Erinnerung des Zweitbeklagten lediglich die Kosten einer fiktiven Informationsreise der Kläger als erstattungsfähig angesehen. Statt die Differenz zwischen den Verkehrsanwaltskosten und den fiktiven Reisekosten vom ursprünglich festgesetzten Betrag abzuziehen, hat die Rechtspfleger in jedoch zu dem ursprünglich zuerkannten Betrag (Korrespondenzanwaltskosten enthaltend) die fiktiven Reisekosten addiert. Auf diese Ungereimtheit hat der Berichterstatter des Senats die Rechtspflegerin durch Verfügung vom 17. Juli 1997 (jetzt Bl. 334 GA, zuvor Bl. 318 GA, zwischenzeitlich Bl. 336 GA) hingewiesen. Sie hat daraufhin durch einen vom 24. Juli 1997 datierenden „Berichtigungsbeschluß” (jetzt Bl. 361 GA, ursprünglich Bl. 339 a GA) ihren Rechenfehler dahin berichtigt, daß der zu erstattende Betrag auf 5.199,33 DM nebst Zinsen festgesetzt werde. Diesen Beschluß hat sie allerdings nicht zu den Akten gebracht, die dem Senat Anfang September 1997 vorlagen, was zu dem Beschluß vom 8. September 1997 (Bl. 350 bis 353 GA) geführt hat. Durch diesen Beschluß sind sämtliche dem Senat seinerzeit bekannten Kostenfestsetzungs-, Teilabhilfe- und Änderungsbeschlüsse des Landgerichts Mainz aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat die Rechtspflegerin sodann ihren „Berichtigungsbeschluß” vom 24. Juli 1997 den Akten nachgeheftet (Bl. 360/361 GA).
Später hat sie durch den nunmehr angefochtenen Beschluß vom 4. November 1997 die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.017,65 DM festgesetzt, dabei einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten des Bremer Verkehrsanwalts verneint und stattdessen lediglich Informationsreisekosten zuerkannt. Ergänzend hat die Zivilkammer sodann durch Beschluß vom 16. Dezember 1997 (Bl. 378/379 GA) über die außergerichtlichen Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens (14 W 389/97 OLG Koblenz) entschieden.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde erstreben die Kläger über die zugebilligten (fiktiven) Reisekosten hinaus die Festsetzung der Kosten ihres Bremer Verkehrsanwalts. Wenn das Gericht eine solche Beiordnung wegen besonderer Umstände für erforderlich gehalten habe (§ 121 Abs. 3 ZPO), dürfe die Notwendigkeit der hierdurch verursachten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verneint werden.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Es führt lediglich zu der Feststellung, daß der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 1997 gegenstandslos ist.
Dieser Berichtigungsbeschluß geht ersichtlich auf den Hinweis des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 17. Juli 1997 (Bl. 334 GA) zurück, wonach versehentlich die (fiktiven) Reisekosten der Kläger zu den festgesetzten Korrespondenzanwaltskosten addiert worden sind. Warum die Rechtspflegerin ihren demnach sachlich richtigen, wenn auch rechnerisch aus anderen Gründen nach wie vor fehlerhaften Berichtigungsbeschluß nicht zu den Akten gebracht hat, ist unerfindlich. Durch dieses Versäumnis war de...